Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 02.07.2013

Auf dem Weg zur EnEV 2014:
Was empfehlen die Fachausschüsse des Bundesrates?


Bayern sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013

Die Politik ist immer für eine Überraschung gut: Im letzten Newsletter berichteten wir noch, dass die Diskussion zur EnEV-Novelle von der Tagesordnung des Bundesrats-Plenums gestrichen wurde. Nun hat der Freistaat Bayern durch einen Aufsetzungsantrag dafür gesorgt, dass das Thema wieder auf der Tagesordnung erscheint - zwar als Top 84 - sowie auch beantragt "eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen". Die zuständigen Fachausschüsse – mit Ausnahme des Umweltausschusses – haben inzwischen ihre "Hausaufgaben" gemacht und eine Empfehlung für die Plenarsitzung ausgearbeitet (Bundesrats Drucksache 113/1/13). Wird die EnEV-Novelle doch noch vor der Bundestagswahl verabschiedet?

Wie lautet der aktuelle Stand?

Was empfehlen die Bundesrats-Ausschüsse zur EnEV Novelle?

Wann wird die EnEV-Novelle fertig sein?

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Wie lautet der aktuelle Stand?

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) wurde inzwischen vom Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat sich nicht dagegen verwehrt. Er hätte auch den Vermittlungsausschuss aufrufen können. Dieses ist nicht passiert und somit hat der Bundesrat auch indirekt dem geänderten Gesetz zugestimmt, obwohl seine Empfehlungen weitestgehend unbeachtet blieben.

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen - wie die Energieeinsparverordnung - erlässt, die dazu führen, dass wir im Gebäudebereich Energie einsparen. Allerdings hat der Bundesrat bei der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) laut EnEG ein entscheidendes Wort mitzureden. Nur mit seiner Zustimmung kann die Bundesregierung solche Verordnungen erlassen oder ändern, wie jetzt die EnEV-Novelle. Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer und in den Fachausschüssen ihre Spezialisten für die verschiedenen Fachgebiete. Dies ist verständlich, denn sie verantwortet letztendlich auch wie die EnEV in der Praxis umgesetzt wird.

Laut jetzigem Stand ist das Thema EnEV-Novelle auf dem Tagungsprogramm der Plenarsitzung des Bundesrates vom Freitag, den 5. Juli 2013 als Top 84. Als Ausgangspunkt zur Diskussion dienen der Kabinetts-Beschluss der Bundesregierung zur EnEV-Novelle von Anfang Februar 2013 (Bundesrats-Drucksache 113/13) sowie die Empfehlung der Ausschüsse vom 28 Juni 2013 (Bundesrats-Drucksache113/1/13).

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Was empfehlen die Bundesrats-Ausschüsse zum Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV Novelle?

Der Umweltausschuss (Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) hat das Thema „EnEV-Novelle“ auf den Herbst vertagt. In den Empfehlungen der anderen zuständigen Ausschüsse, an denen sich die Mitglieder des Bundesrates in der kommenden Plenarsitzung orientieren können, ist vermerkt, dass der Umweltausschuss seine Beratungen zu der Vorlage noch nicht abgeschlossen hätte. Die Fußnote zu dieser Bemerkung zeigt jedoch, dass der Bundesrat durchaus auch eine Entscheidung treffen kann, wenn der Umweltausschuss dazu noch nicht beraten hat: „… der Freistaat Bayern hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.“ Das Land Bayern ist offensichtlich entschlossen „Nägel mit Köpfen“ zu machen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrats-Plenum dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung zur EnEV-Novelle unverändert zuzustimmen gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes. Hier ein Auszug aus dem entsprechenden Text des Grundgesetzes: „(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, … Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ….“. Das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt die Bundesregierung, auch dass sie die Energieeinsparverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ändert. Mit anderen Worten: der Bundestag kann hier direkt kein Veto einlegen. Indirekt haben allerdings seit Mai dieses Jahres die überraschenden Bedenken der FDP-Fraktion im Bundestag zur Verschärfung des Energiestandards für Neubauten sowie die daraus entsprungene Diskussion dazu geführt, dass der Novellierungsprozess des EnEG und dadurch auch der EnEV verzögert wurde. Auch die Bundesratsausschüsse für Bau und Wirtschaft empfehlen empfehlen die geplanten Anhebung des Energiestandards für Neubauten zu reduzieren und auf eine einzige Stufe zu beschränken.

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Der federführende Bauausschuss (für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung) empfiehlt zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss zahlreiche Änderungen des Kabinetts-Beschlusses zur EnEV-Novelle. Wir haben für Sie die wichtigsten Aspekte hier zusammengefasst:


NEUBAU:

Neubaustandard nur moderat verschärfen ab 1. Januar 2016

Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung sieht eine zweistufige Verschärfung des Energiestandards für Neubauten vor: mit Inkrafttreten der Novelle und danach ab dem Jahr 2016. Dabei soll der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf um jeweils 12,5 Prozent sinken und der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle parallel dazu sich um jeweils 10 Prozent mindern.

Die beiden Ausschüsse schlagen eine moderatere Verschärfung des Energiestandards für Neubauten erst ab 1. Januar 2016 vor. Die Ausschüsse sehen keinen fachlichen Grund für die geplante Anhebung in zwei Stufen. Auch hätte die Praxis gezeigt, dass bei zu zeitnahen Änderungen der EnEV-Anforderungen es zu Schwierigkeiten im Vollzug komme. Die Bundesregierung begründe die geplante Anhebung auf den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Fortschreibung der Energieeinsparverordnung, die Professor Hauser und andere Experten durchgeführt hätten. Für den Wohnungsneubau mit der Referenztechnik „Brennwert + Solar“ hätten die Gutachter für die zweite Stufe der Anhebung der primärenergetischen Anforderungen mit Amortisationszeiträumen je nach Haustyp zwischen 32,6 und 150,5 Jahren gerechnet kritisieren die Bundesrats-Ausschüsse. Dieses sei im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) nicht mehr wirtschaftlich vertretbar. Deshalb lehnen die Ausschüsse in ihrer Empfehlung die zweite Stufe der energetischen Verschärfung sowohl für den Primärenergiebedarf als auch für die den Wärmeschutz der Gebäudehülle ab und zwar sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Sie argumentieren, dass die Aufschiebung der Verschärfung bis zum Jahr 2016 auch für das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) die Möglichkeit eröffne es bis dahin passend zu novellieren.

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Wärmeschutz der Gebäudehüllen für bestimmte Räume
über 4 Meter (m) Höhe nicht verschärfen

Dieses empfehlen die Bundesratsausschüsse für Gebäudezonen, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung beheizt werden. Für sie sollte sich die Anforderung an den Wärmeschutz der Gebäudehülle im Vergleich zur EnEV 2009 nicht verschärfen. Es handelt sich dabei beispielsweise um Sporthallen, Handels- und Logistikgebäude. Untersuchungen hätten gezeigt, dass in der Baupraxis durch eine dezentrale Strahlung oder Gebläseheizung der Spielraum für eine wirtschaftlich noch höhere Wärmedämmung der Außenhülle nicht gegeben sei. Dazu käme noch, dass in solchen Fällen die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) meist mangels anderer Alternativen durch die Ersatzmaßnahme (noch energieeffizienter bauen als es die EnEV fordert) erfüllt wird. Eine nochmalige Erhöhung des Wärmeschutzes über das Niveau der jetzigen EnEV-Novelle wäre sicherlich nicht mehr wirtschaftlich zu vertreten. Damit man künftig aufwendige Antragsverfahren auf Befreiung von den EnEV-Pflichten für diese Gebäudezonen vermeide empfehlen die Ausschüsse den Wärmeschutz der Gebäudehülle auf dem Standard der EnEV 2009 zu belassen.

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Tageslichtabhängige Kontrolle im Referenzgebäude präzisieren

Die Neufassung der Normenreihe DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Ausgabe Dezember 2911, sieht im Teil 4 (Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung) im Abschnitt 5.5.4 verschiedene Ausführungen für die „tageslichtabhängige Kontrolle“ der Beleuchtung im Gebäude vor. Die Ausschüsse empfehlen die Referenzausführung in der Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) der EnEV-Novelle auch dahingehend zu verändern, dass passende Kontrollarten angegeben sind wie „gedämmt, nicht ausschaltend“, auch wenn die Wirkung auf die Anforderungen an das gesamte Gebäude bei den meisten Nutzungsarten nicht ausschlaggebend sei.

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Beim Endenergiebedarf solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und Umgebungskälte nicht berücksichtigen

Die Fachausschüsse des Bundesrates schlagen vor, die hergebrachte Bilanzierungsweise nach DIN V4701 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung) auch bei der Berechnung nach der neuen Norm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Teil 1 (Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger), Ausgabe Dezember 2011, anzuwenden. Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs sollten diejenigen Anteile gleich Null gesetzt werden, die durch folgende Quellen gedeckt werden: in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und Umgebungskälte.
Die Ausschüsse versprechen sich davon, dass die Berechnungsverfahren einheitlicher werden und die Informationen im Energieausweis und in den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen auch transparenter werden. Dies sei insbesondere sinnvoll weil die neue EU-Gebäuderichtlinie 2010 verlange, dass in Immobilienanzeigen der Endenergiebedarf oder -verbrauch angegeben werde um einen Vergleich der Heizkosten verschiedener Immobilienangebote zu ermöglichen. Für den Primärenergiebedarf als Gesamtergebnis der Berechnung sei diese Festlegung ohne Belang, begründen die Fachausschüsse, weil die betreffenden Anteile ohnehin in beiden Verfahren mit dem Primärenergiefaktor „Null“ bewertet werden. Auch würde es die Berechnung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs nach dem EEWärmeG nicht beeinflussen, weil es sich in diesem Fall nicht um den Endenergiebedarf sondern um den in der DIN V 18599 als „Erzeugernutzwärmeabgabe“ bzw. „Erzeugernutzkälteabgabe“ bezeichnete Wärme- bzw. Kälteenergiebedarf handele. Durch diese Änderung würde man auch vermeiden, dass die Angabe des Endenergiebedarfs systematisch von der Angabe des Endenergieverbrauchs abweicht.

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BAUBESTAND:

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen regeln

Diese Empfehlung werden sowohl Planer als auch Sachbearbeiter in den Bauämtern begrüßen: Die aktuell geltende EnEV 2009 erlaubt in den drei Paragraphen - § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden), § 24 (Ausnahmen) und § 25 (Befreiungen), dass in bestimmten Fällen Bauherrn oder Eigentümer die EnEV-Anforderungen nicht erfüllen müssen, wenn sie zu unwirtschaftlichen Lösungen führen und die Verpflichteten überfordern. Die Verordnung regelt jedoch nicht wie man die Wirtschaftlichkeit einer Energiesparmaßnahme berechnet und beurteilt.

Dieses führe nicht nur unter Auftraggebern und Planern sondern auch unter den Sachbearbeitern in den Bauämtern, die gegebenenfalls entscheiden müssen, zu Verwirrungen bemängeln die Experten in den beiden Fachausschüssen. Deshalb empehlen sie, dass die Bundesregierung federführend Maßstäbe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen erarbeitet und veröffentlicht.

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Berechnungsmethode für „unbillige Härtefälle“ festlegen

Der § 25 (Befreiungen) der EnEV 2009 erlaubt den Baubehörden, dass sie verpflichtete Eigentümer von den Anforderungen der Verordnung zu befreien, wenn sie einen Antrag einreichen und ihn auch entsprechend begründen. Wer beispielsweise seine Nachrüstpflichten nicht erfüllen kann weil er dafür Maßnahmen durchführen müsste, die zu einem „angemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.“ kann auf Antrag befreit werden. Was eine „unbillige Härte“ letztendlich bedeutet erklärt die EnEV 2009 damit, dass die erforderlichen Kosten sich nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer - oder bei Altbauten innerhalb einer angemessenen Frist – amortisieren würden. Mit anderen Worten: Die Energieeinsparungen durch Nachrüst-Maßnahmen können das investierte Kapital nicht decken. Als Beispiel einer unbilligen Härte führt die EnEV 2009 im zweiten Absatz dieses Paragraphen den hypothetischen Fall auf, dass ein Eigentümer gleichzeitig mehrere Nachrüstpflichten gemäß öffentlicher Vorschriften erfüllen muss.

Die Bundesratsausschüsse empfehlen diese letzte Erläuterung im zweiten Absatz gänzlich zu streichen und eine verbindliche Berechnungsmethode mit aufzunehmen um die Unsicherheiten die sich aus dem rechnerischen Beweise ergeben zu beenden. Deshalb schlagen sie vor, dem ersten Absatz dieses Paragraphen einen Satz hinzuzufügen indem drei Berechnungsmethoden als anerkannte Optionen angegeben werden für den Nachweis und die Entscheidung ob es sich um eine unbillige Härte handelt:

  • EU-Verordnung vom 16. Januar 2012 als Ergänzung zur EU-Gebäuderichtlinie 2010 für „die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten;

  • VDI- Richtlinie 2067 Blatt 1 (Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen) vom September 2012 veröffentlicht im Beuth Verlag;

  • VDI- Richtlinie 6025 (Betriebswirtschaftliche Berechnungen für Investitionsgüter und Anlagen) vom November 2011 veröffentlicht im Beuth Verlag.

Interessant ist der Hinweis in der Empfehlung der Ausschüsse, dass bislang kein einziger Fall bekannt sei in dem ein EnEV-Verpflichteter befreit worden wäre weil er parallel mehreren öffentlich-rechtlichen Pflichten nachkommen müsse und dieses zu einer unbilligen Härte führen würde.

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Für Anbauten und Umbauten die EnEV-Nachweisführung ändern

Wer heute einen Anbau oder Umbau plant und dabei die beheizte oder gekühlte Nutzfläche mehr als 15 m² erweitert, muss die EnEV 2009 entsprechend beachten. Dabei spielt es eine Rolle, ob diese Fläche kleiner oder größer ist als 50 m². Bei einer Fläche zwischen 15 und 50 m² müssen die neuen oder sanierten Außenbauteile des Anbaus oder Umbaus die Altbau-Anforderungen der EnEV erfüllen, wie sie in der Anlage 3 in der Tabelle 1 aufgeführt sind. Wenn die neu hinzugekommen Nutzfläche jedoch größer als 50 m² ist, müssen die Außenbauteile des Anbaus dermaßen geplant werden, dass der neue Gebäudeteil die Neubauanforderungen EnEV erfüllt. Das bedeutet, dass sowohl der Jahres –Primärenergiebedarf als auch der Wärmeverlust durch die Außenbauteile die höchstzulässigen Werte nicht überschreiten dürfen. In der Praxis führt diese Regel häufig zu Schwierigkeiten, denn bei der Nachweisführung wird mit der bestehenden Heizung des Altbaus gerechnet und die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sind häufig nicht wirtschaftlich zu erfüllen.

Deshalb schlagen die beiden Ausschüsse vor, diese Nachweisführung prinzipiell zu ändern. Als neues Kriterium solle erstens gelten, ob anlässlich des Anbaus oder Umbaus auch die Heizung erneuert wird. Wenn die Heizung nicht erneuert wird sollten nur die Wärmeschutz-Anforderungen der EnEV an die Außenbauteile gelten, wie die Verordnung in der Anlage 3 der EnEV 2009 bei der Sanierung der Gebäudehülle fordert. Wenn ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, solle der neu hinzu gekommene Gebäudeteil nicht nur die Neubau-Anforderungen sondern auch den sommerlichen Wärmeschutz gewährleisten wie er in der entsprechenden Anlage der EnEV geregelt wird. Auf den ersten Blick ist dies ein sehr guter Vorschlag und falls er vom Bundesrats-Plenum unterstützt wird könnte es sich für manchen Bauherrn lohnen einen geplanten und aufgeschobenen Anbau oder Umbau doch noch durchzuführen.

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Bei Anbauten und Umbauten alle betroffenen Außenbauteile sanieren

Hier empfehlen die beiden Ausschüsse eine vom Bundeskabinett vorgeschlagene Änderung der aktuellen EnEV 2009 wieder rückgängig zu machen. Es handelt sich um die Außenbauteile, die einen neuen Anbau oder Umbau umgeben. Bisher betrafen die Anforderungen „die betroffenen Außenbauteile“ das bedeutet, alle Außenbauteile die einen Anbau oder Umbau umgeben. Dieses können durchaus auch Teile des alten Gebäudes sein. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, die Anforderungen auf die „Änderungen an den betroffenen Außenbauteilen“ zu begrenzen. Wenn also eine alte Außenwand den Anbau oder Umbau direkt umgibt würden die EnEV-Anforderungen nur gelten, wenn man diese auch verändert. Die Bundesratsausschüsse wollen diese Milderung der Anforderungen rückgängig machen und durch den bisherigen Bezug auf die „betroffenen Außenbauteile“ ersetzen.

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Bei Nachrüstpflichten der obersten Geschossdecke den Wärmeschutz nach Baunorm berechnen

Gemäß aktueller EnEV 2009, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) müssen Eigentümer die oberste ungedämmte Geschossdecke über beheizte Räume oder alternativ das darüber liegende Dach gegebenenfalls dämmen. Damit dieser unbestimmte Begriff „ungedämmte“ in der Praxis nicht weiter für Verwirrung sorgt hat die länderübergreifende Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauminister-Konferenz bereits im Dezember 2009 in einer amtlichen Auslegung eine Erklärung dafür veröffentlicht. Demnach dient der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden) Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe Juli 2003 als Bemessungsgrenze.

Die Bundestagsausschüsse empfehlen diese Methode auch direkt in der EnEV-Novelle mit aufzunehmen. Demnach müssten Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden die zugänglichen Decken ihrer beheizten Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) bis Ende des Jahres 2015 dermaßen dämmen, dass deren Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 Watt/Quadratmeter und Kelvin (W/m² K) aufweist. Also müssten oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach der oben angegebenen Baunorm nicht erfüllen entweder selbst gedämmt werden oder das darüber liegende Dach. Wenn es nicht möglich sei den Wärmedurchgangskoeffizienten der obersten Geschossdecke zu berechnen, könnten Planer auch auf veröffentlichte Bauteilkenngrößen für Altbauten zurückgreifen. Wer die Deckenzwischenräume oder Sparrenzwischenräume des Daches dämmt solle künftig auch in den Genuss des „Hohlraumprivilegs“ gelangen, der bisher nur gilt, wenn die Bauteilzwischenräume zu gering sind.

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Erlaubte Wärmeleitfähigkeit bei eingeblasenen Dämmschichten erhöhen

Der Kabinettsbeschluss für die EnEV-Novelle legt für die Sanierung von Dächern sowie von Decken und Wänden gegen unbeheizten Dachräume, für den Fall einer technisch begrenzenden Schichtdicke die höchstzulässige Wärmeleitfähigkeit generell auf 0,035 W/mK fest. Eine Ausnahme erlaubt der Entwurf des Bundeskabinetts und zwar wenn ein Gebläsedämmung verwendet wird bei Decken gegen unbeheizten Dachräume. Diese Bauteile dürften beim Einblasen der Dämmschichten auch weiterhin mit Materialien der Wärmeleitfähigkeitsgruppen 045 energetisch saniert werden.

Die Ausschüsse des Bundesrates fordern, dass diese Ausnahme nicht nur bei Decken gegen unbeheizte Dachräume gilt sondern dass auch Hohlräume in Dachkonstruktionen nach diesen Bedingungen mit eingeblasen Dämmschichten saniert werden könnten. Dieses würde auch die Verwendung marktüblichen Naturdämmstoffe, Holzfaserprodukte, Zellulose und Perlite ermöglichen. Man könne demnach für alle eingeblasenen Dämmungen die Wärmeleitfähigkeit auf 0,045 W/(m K) begrenzen.

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Niedrigeren Wärmeschutz für Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe oder Hebelmechanismus erlauben

Diese Fenstertüren könnten konstruktionsbedingt und wegen dem deutlich größeren Rahmenanteile im Vergleich zu üblichen Fenstern die von der EnEV-Novelle geforderten U-Werte nicht erreichen. Deshalb fordern die Bundesratsausschüsse, dass bei Sanierung im Bestand für erneuerte Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebelmechanismen der U-Wert auf 1,6 W/Quadratmeter und Kelvin (W/m²K) erlaubt werde in Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19 °C. Wenn die Innentemperaturen zwischen 12-19 °C liege solle der U-Wert maximal 1,9 W/m²K erreichen dürfen. Würde jedoch ein einzelner Flügelrahmen bzw. ein Flügel einer bestehenden Fenstertür ersetzt, sollten die Anforderungen wie bei Verglasungen gelten, d.h. 1,1 W/m²K bei normalen Innentemperaturen von mindestens 19°C und gar keine Anforderungen bei Temperaturen zwischen 12 bis 19 °C.

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ENERGIEAUSWEISE

Keine zusätzliche Kontrollpflicht der Länder bei Neubauten

Der Kabinettsentwurf für die EnEV-Novelle sieht einen neuen § 26f (Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden) vor. Demnach müssten die zuständigen Landesbehörden im Stichproben-Verfahren kontrollieren, ob neu errichtete Gebäude die Anforderung der EnEV für Wohn- und Nichtwohnbauten erfüllen. Die Bundesländer hätten dabei auch die Möglichkeit, dass sie die Art der Überwachung selbst regeln und zusätzliche Anforderungen stellen an die Art und Weise wie die Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenkontrollen sowie für eventuelle Bußgeldverfahren, wenn die Anforderung nicht erfüllt würden.

Es überrascht nicht, dass sich die Bundesratsausschüsse, in denen die Vertreter der Länder zu Wort kommen, gegen diese neue Pflicht aussprechen. Sie schlagen vor, diesen neuen Paragraphen samt neuen Pflichten gänzlich zu streichen. Sie begründen ihre Empfehlung damit, dass diese zusätzlich Kontrolle weder der EU-Richtlinie 2010 entspreche noch sei es erforderlich den Vollzug noch mehr zu überprüfen. Der Entwurf des Bundeskabinetts nenne weder etwaige Vollzugsdefizite noch seien solche bekannt, die eine zusätzliche Kontrolle erforderlich machten. Es solle den Ländern selbst überlassen bleiben welche Maßnahmen sie ergreifen um die Neubau-Anforderungen der EnEV zu kontrollieren. Außerdem würde sich diese zusätzliche Kontrolle mit der vorgesehenen Prüfung der Energieausweise überschneiden, die sich auch auf fertig gestellte Neubauten beziehe.

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In Immobilienanzeigen die Energiekennwerte nicht auf die Wohnfläche beziehen

Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, sollen künftig in kommerziellen Immobilienanzeigen auch die Energiekennwerte der angebotenen Gebäude mit veröffentlicht werden. Die Bundesregierung hat in ihrem Kabinettsentwurf dafür einen neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) vorgesehen. Dabei schlägt sie vor, in den Anzeigen den Endenergiebedarf bzw. -verbrauch auf die Wohnfläche des Gebäudes zu beziehen, obwohl die Kennwerte im Energieausweis gemäß der Verordnung auf die Gebäudenutzfläche bezogen berechnet werden.

Die Bundesratsausschüsse lehnen diese zusätzliche Umrechnung auf die Wohnfläche kategorisch ab. Sie gehen davon aus, dass die gewünschte Transparenz darunter leiden würde und es sicherlich zu Verwechslungen führen würde, weil die sonstigen Energieausweise, die bei Besichtigungen gezeigt werden, sich auch auf die Gebäudenutzfläche beziehen. Wenn man diesen zulässigen Wohnflächenbezug streicht könnten auch die komplizierten Übergangsregelungen entfallen.

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KONTROLLE:

Registriernummer für Energieausweise und Inspektionsberichte online beantragen und Kontroll-Daten elektronisch übermitteln

Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, wird auch Deutschland ein unabhängiges, zentrales Kontrollsystem einführen für die Registriernummern für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen. Zu diesem Zweck umfasst der Novellen-Entwurf des Bundeskabinetts zwei neue Paragraphen: § 26c (Registriernummer) und § 26d (Probenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen). Aussteller von Energieausweisen und Inspektoren von Klimaanlagen müssten demnach künftig zunächst eine Registrierungsnummer zentral beantragen. Der Entwurf des Bundeskabinetts lässt allerdings offen auf welchem Weg diese Antragstellung erfolgen soll.

Die Bundesratsausschüsse empfehlen eine zusätzliche Regel mit aufzunehmen sowohl für den Antrag auf eine Registrierungsnummer als auch für die Übermittlung der Daten für die stichprobenhafte Kontrolle der Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen durch die Baubehörden. Beides solle künftig auf elektronischen Weg (Internet und E-Mail) erfolgen. Ausnahmsweise solle es auch möglich sein, den Antrag und die Daten in Papierform zu senden wenn es für den Antragsteller oder Übermittler sonst zu einer unbilligen Härte käme. Aus den Begründungen der Ausschuss-Empfehlungen lässt sich schließen, dass Aussteller von Energieausweisen und Inspektoren von Klimaanlagen eine Registrierungsnummer über ein Online-Formular beantragen würden. Die Daten und Unterlagen für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten würden sie per E-Mail an die kontrollierende Baubehörde senden. Dafür würden sie die Unterlagen einscannen. (Einen DIN A4 Flachbett-Scanner gibt es heute übrigens bereits unter 100 Euro zu kaufen.)

Die Ausschüsse stellen fest, dass die elektronische Datenübermittlung den verpflichteten Fachleuten grundsätzlich zumutbar sei, weil es sich um berufsqualifizierte Architekten, Ingenieure und Handwerksbetriebe handele, die in ihrer Praxis üblicherweise auch Computer nutzen. Wie gesagt, soll es auch Ausnahmen geben, wenn die elektrische Datenübermittlung den Verpflichteten wirtschaftlich persönlich nicht zumutbar sei. Dann könnten sie die Kopien der Dokumente auch in Papierform der Behörde senden.

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Bereits geprüfter Energieausweise nicht nochmals prüfen

Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert sollen Energieausweise künftig auch verstärkt kontrolliert werden. Dafür sieht der Entwurf des Bundeskabinetts vor, dass die Bundesländer die Stichproben der Dokumente prüfen. Weil jedoch etliche Länder bereits Energieausweise kontrollieren, empfehlen die Bundesratsausschüsse, dass in der EnEV-Novelle zusätzlich vermerkt wird, dass ein bereits vom Land kontrollierter Energieausweis nicht nochmals geprüft wird, falls er für die neue stichprobenhafte Kontrolle gezogen wird.

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Kontrolldaten von Energieausweisen zusätzlich auch zeitlich unbegrenzt und nicht personenbezogen auswerten

Die kürzlich beschlossene Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) ermächtigt die Bundesregierung unter anderem, dass sie in ihren Rechtsverordnungen zur Energieeinsparung den Ländern erlaubt die Daten, die sie für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen einsammelt auch für weitere Zwecke nicht personenbezogen auswerten.

Dazu empfehlen die Bundesratsausschüsse einen neuen § 26d1 (Nicht personenbezogene Auswertung von Daten) einzufügen. Dieser solle auch regeln, auf welche Merkmale sich die Auswertung beziehen darf.

Für Energieausweise wäre es beispielsweise:

  • Art des Energieausweises (Energiebedarf oder Energieverbrauch),

  • Anlass der Ausstellung (Neubau, Sanierung, Verkauf, Neuvermietung oder öffentlicher Aushang),

  • Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand),

  • Gebäudeeigenschaften (Außenhülle, Anlagentechnik, Warmwasserversorgung und bei Nichtwohnbauten auch die Nutzungsart und Zonierung),

  • Energiekennwerte (Höhe des End- und Primärenergiebedarfs oder des End- und Primärenergieverbrauchs),

  • Wichtigste Energieträger (Heizung, Warmwasser),

  • Erneuerbarer Energien (Einsatz, Nutzung),

  • Gebäudestandort (Land und Landkreis, ohne den Ort, die Straße und Hausnummer).

Bei der Kontrolle der Inspektionsberichte über Klimaanlagen könnten die Behörden insbesondere folgende Merkmale anhand der eingereichten Daten auswerten:

  • Nennleistung der Klimaanlage,

  • Gebäudeart (Wohn- oder Nichtwohnbau),

  • Gebäudestandort (Land und Landkreis, ohne den Ort, die Straße und Hausnummer).

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Die Bundesländer sollen erst ab März 2017 über ihre Kontroll-Erfahrungen berichten

Der Kabinettsentwurf für die EnEV-Novelle sieht einen neuen § 26e (Erfahrungsberichte der Länder) vor. Demnach sollten die Länder der Bundesregierung erstmals am 1. März 2016 und danach alle drei Jahre darüber berichten, welche Erfahrungen sie mit den Stichprobenprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen gesammelt haben. Diese Berichte dürfen keinerlei personenbezogene Daten enthalten.

Die Bundesrats-Ausschüsse empfehlen für die Plenarsitzung diese Pflicht erst ein Jahr später, also ab dem 1. März 2017, einzuführen.

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Wann wird die EnEV-Novelle fertig sein?

Es kommt ganz darauf an, wann und was der Bundesrat im Plenum beschließt. Aus den vergangenen Novellierungen erinnern wir uns, dass der Bundesrat meistens die EnEV-Novelle mit gewissen Maßgaben - d.h. zusätzlichen Änderungen - beschließt. Diese werden an die Bundesregierung gesandt und diese muss entscheiden ob sie die Maßgaben erfüllen oder das Novellierungsverfahren nochmals aufrollen will.

Wenn die Bundesregierung den Maßgaben des Bundesrates zustimmt, muss die EnEV-Novelle noch redaktionell aufgearbeitet werden und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden samt dem Termin ab wann sie in Kraft tritt. Höchstwahrscheinlich wird die EnEV-Novelle wieder als Änderungsverordnung zur aktuellen EnEV 2009 veröffentlicht, d.h. nur die einzelnen Hinweise was sich im Vergleich zur geltenden Verordnung ändert. In EnEV-online werden Sie wieder den aktualisierten Volltext der geänderten Verordnung finden und werden an der roten Schriftfarbe erkenn, was sich letztendlich geändert hat.

Üblicherweise vergehen von der Verkündung bis zum Inkrafttreten einige Monate, so dass die Verpflichteten sich auf die neuen Anforderungen einstellen und die Software-Anbieter ihre Produkte rechtzeitig aktualisieren können.

Wir halten Sie auch weiterhin auf dem Laufenden!

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksachen 113/13 und 113/1/13

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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Bayern sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013. Was empfehlen die Fachausschüsse? (03.07.2013)

EnEV 2014 auf dem Schleichweg ... Aktueller Stand der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) für Gebäude (25.06.2013)

EnEV 2014: Aushang-Energieausweis für Banken, Kaufhäuser, Kinos, usw. ausstellen (23.06.2013)

EnEG 2013 – geändertes Energieeinsparungsgesetz: Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009? (21.06.2013)

Bundesrats-Ausschüsse befassen sich mit EnEV-Novelle: Bayern will energetische Neubau-Verschärfung mindern (17.06.2013)

Umweltausschuss im Bundesrat empfiehlt die vom Bundestag verabschiedete EnEG-Novelle grundlegend zu ändern   (28.05.2013)

EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle (17.05.2013)

EnEV-Novelle: Zurück auf LOS? Energiesparrecht im Umbruch: Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Energieeinspar-Verordnung (EnEG) im parlamentarischen Hürdenlaufe (14.05.2013)

Bauausschuss im Bundestag verschiebt Debatte über Energieeinsparnovelle (24.04.2013)

Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für die EnEG-Novelle (23.04.2013)

Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (25.03.2013)

EnEG-Entwurf der Bundesregierung im Bundestag: Zuständige Fachausschüsse befassen sich am 20. März 2013 mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (16.03.2013)

Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung: Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des Entwurfs für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (12.03.2013)

EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 (06.02.2013)

EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im Vergleich zum EnEG 2009 (06.02.2013)

Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle? (18.01.2013)

Ab wann gelten die neuen EnEV-Anforderungen? (28.01.2013)

Referentenentwurf für die EnEV- und EnEG-Novelle: Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen (20.12.2012)

EnEG 2013 – Novelle des Energieeinsparungsgesetzes Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom 15. Okt. 2012:
Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?
(15.10.2012)

Referenten-Entwurf für EnEV-Novelle vom 15. Okt. 2012: Was ändert sich im Vergleich zur geltenden EnEV 2009? (15.10.2012)

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: EU-Kommission fordert Italien auf die EU-Rechtsvorschriften einzuhalten (29.09.2011)

Zweiter Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan - Bundesregierung berichtet der EU-Kommission (31.08.2011)

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