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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann?
28.05.2013

Umweltausschuss im Bundesrat empfiehlt die vom Bundestag verabschiedete Änderung des Energie-
einsparungsgesetzes (EnEG) grundlegend zu ändern


So leicht geben die Bundesländer nicht auf: Im Bundesrat hatten ihre Vertreter am 20. März 2013 in der Plenarsitzung den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des aktuellen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), vielfach kritisiert und verschiedene mehr oder weniger grundlegende Änderungen verlangt.
Inzwischen hat jedoch der Bundestag im Plenum am 16. Mai 2013 kurz nach Mitternacht die EnEG-Novelle - wie vom Bauausschuss des Bundestages empfohlen – beschlossen und an den Bundesrat zur Zustimmung weitergeleitet.

Am 7. Juni 2013 wird sich der Bundesrat im Plenum mit dieser Gesetzesänderung befassen. In der letzten Woche haben die zuständigen Fachausschüsse im Vorfeld erneut beraten und sind zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangt: Der Umweltausschuss empfiehlt dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss aufzurufen damit das Gesetz grundlegend überarbeitet wird. Der Bau- und Wirtschafts-Ausschuss hingegen empfehlen den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen.

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte der Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse kurz zusammengefasst.

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Umweltausschuss will das vom Bundestag beschlossene Gesetz grundlegend überarbeiten

Zur Erinnerung: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden erlässt oder ändert, wie beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV). Allerdings muss der Bundesrat muss auch zustimmen, denn die Länder sind dafür verantwortlich wie diese Forderungen in der Praxis umgesetzt werden in Verbindung mit den Landesbauverordnungen.

Der Umweltausschuss des Bundesrates empfiehlt dem Plenum das vom Bundestag beschlossene Gesetz in dieser Fassung nicht anzunehmen, sondern den Vermittlungsausschuss einzuberufen, wie es das Grundgesetz im Artikel 77, Absatz 2 erlaubt. Der Vermittlungsausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates und sie beraten gemeinsam wie man mit dem beschlossenen Gesetz weiterhin verfahren soll. Wenn Sie zudem Schluss gelangen dass man den Gesetzesbeschluss ändern sollte, muss der Bundestag sich erneut damit befassen.

Der Umweltausschuss empfiehlt den Vermittlungsausschuss einzuberufen mit dem Ziel, das geänderte Energieeinsparungsgesetz grundlegend zu überarbeiten und zwar aus folgenden Gründen:

  • Der vorgelegte Entwurf biete kaum ausreichende Antworten auf die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im Gebäudebereich.

  • Die verschiedenen parallelen energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes - Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) würden die Akzeptanz und Transparenz der der Steigerung der Energieeffizienz erschweren und teilweise sogar ins Gegenteil verkehren. Die Bundesländer hätten dazu auch Vorschläge eingereicht, die jedoch von der Bundesregierung nicht berücksichtigt wurden.

  • Mit der neuen Ermächtigung der Kontrolle im Neubau-Bereich zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsverordnungen würde die Bundesregierung in der Länderhoheit eingreifen. Auch wäre diese Regelung nicht von der EU-Gebäuderichtlinie 2010 gefordert.

  • Elektrische Speicherheizsysteme sollten wieder außer Betrieb genommen werden wie es bisher der Fall war. Die vom Deutschen Bundestag gestrichene Verordnungsermächtigung solle demnach wieder aufgenommen werden.

Falls der Bundesrat im Plenum beschließt den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen hat der Umweltausschuss einige Hilfsempfehlungen ausgesprochen wie man das Gesetz ändern sollte. Zu diesen Empfehlungen finden Sie im Folgenden eine kurze Zusammenfassung.

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Niedrigstenergie-Standard bis Ende 2014 definieren

Zur Erinnerung: Die EU-Gebäude Richtlinie 2010 fordert, dass neu erbaute öffentliche Gebäude ab 2019 nur im Niedrigstenergiegebäude- Standard errichtet werden. Für privatwirtschaftliche Neubauten soll diese Regelung ab 2021 gelten.

Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung sieht vor, dass die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2016 den neuen Bau-Standard für öffentliche Gebäude definiert und für die privatwirtschaftlichen Gebäude bis Ende des Jahres 2018.

Der Umweltausschuss des Bundesrates verlangt, dass das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) für alle Gebäude einen gemeinsamen Termin für die Definition der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden festgelegt und zwar bis Ende nächsten Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember 2014.

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Elektrische Speicherheizsysteme im Baubestand weiterhin verbieten

Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) sieht im § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) vor, dass in Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten gewisse ältere elektrische Speicherheizsysteme nicht mehr betrieben werden dürfen. Je nachdem wie alt das Gerät ist gibt die EnEV 2009 auch die Frist für den Abschaltungszwang vor. Für Nichtwohngebäude gilt das Verbot ab 500 m² Nutzfläche, die mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt wird. Dazu gibt es auch verschiedene Ausnahmen, die wir hier nicht näher erläutern wollen.

Der Bundestag hatte auf Empfehlung des Bauausschusses eine Änderung für das novellierte EnEG übernommen wonach in einem neuen Artikel mit Inkrafttreten der novellierten EnEG dieser Verbot aus dem aktuell geltenden EnEV 2009 gestrichen würde - also eine überraschende "Abkürzung" des aufwändigen Novellierungs-Prozesses.

Der Bundestag hat also die Verordnungsermächtigung, die sich auf das Abschalten von elektrischen Speicherheizsystemen bezog, im beschlossenen Gesetz gestrichen. Der Umweltausschuss des Bundesrates empfiehlt diese Streichung zurückzunehmen, weil er nicht die Auffassung teile, dass elektrische Speicherheizsysteme einen Beitrag zur Energiewende leisten würden indem sie überschüssige Wind- und Sonnenstrom aufnähmen.

Als Argument führt der Ausschuss auf, dass die aufgrund von Netzengpässen abgeregelte Strommenge aus erneuerbaren Energien im Jahr 2011 ca. 0,42 Terawattstunden (TWh) betragen hätte, während der Verbrauch der derzeit noch bestehenden ca. 1,6 Millionen elektrischen Speicherheizsystemen bei 10 bis 15 TWh liege. Auch bei einem weiteren dynamischen Ausbau der erneuerbaren Energien sei nicht davon auszugehen, dass mittelfristig ein entsprechender Stromüberschuss aus erneuerbaren Energien bereitstünde. Insbesondere während der kalten Jahreszeit könnten die elektrischen Speicherheizsysteme die Netzinfrastruktur belasten weil nur eine geringe Einspeismenge von Solarstrom zur Verfügung stehe.

Der Umweltausschuss sieht auch einen Widerspruch zum Gesetz über die Elektrizität und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), § 13 b (Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen), Absatz 1, Nummer 2. Dieses ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, Regelungen  für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve vorzusehen.

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Keine Neubaukontrolle auf Bundesebene einführen

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das Recht eingeräumt darüber hinaus gehende Regeln einzuführen. Diese Verordnung soll jedoch auch die Regeln zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten regeln.

Der Umweltausschuss des Bundesrates empfiehlt diese neue Ermächtigung gänzlich zu streichen. Er argumentiert, dass der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, denn für den Vollzug der Energieeinsparverordnung seien Letztere nach wie vor verantwortlich. Deshalb lehnt der Fachausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese Ermächtigung vollständig ab und weist auch darauf hin, dass sie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010 nicht notwendig sei.

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Bau- und Wirtschafts-Ausschuss empfehlen den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen

Im Bundesrat befassen sich auch die Fachausschüsse für Bau und Wirtschaft mit den Belangen der Änderung des Energieeinsparungsgesetzes EnEG). Federführend ist dabei der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Bauausschuss).

Die beiden Ausschüsse - Bau- und Wirtschaft - empfehlen dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen.

Am 7. Juni 2013 wird das Plenum des Bundesrates tagen und sich mit der Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wieder befassen. Dann wird sich zeigen welcher Empfehlung die Vertreter der Bundesländer bei der Abstimmung folgen werden.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksache 398/1/13 vom 27.05.2013

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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