So leicht geben die Bundesländer nicht auf:
Im Bundesrat hatten ihre Vertreter am 20. März 2013
in der Plenarsitzung den Entwurf der Bundesregierung
zur Änderung des aktuellen
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), vielfach
kritisiert und verschiedene mehr oder weniger
grundlegende Änderungen verlangt.
Inzwischen hat jedoch der Bundestag im Plenum am 16.
Mai 2013 kurz nach Mitternacht die EnEG-Novelle -
wie vom Bauausschuss des Bundestages empfohlen –
beschlossen und an den Bundesrat zur Zustimmung
weitergeleitet.
Am 7. Juni 2013 wird sich der Bundesrat im Plenum
mit dieser Gesetzesänderung befassen. In der letzten
Woche haben die zuständigen Fachausschüsse im
Vorfeld erneut beraten und sind zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen gelangt: Der Umweltausschuss
empfiehlt dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss
aufzurufen damit das Gesetz grundlegend überarbeitet
wird. Der Bau- und Wirtschafts-Ausschuss hingegen
empfehlen den Vermittlungsausschuss nicht
aufzurufen.
Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten
Aspekte der Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse
kurz zusammengefasst.
Zur Erinnerung: Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt die
Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen zur
Einsparung von Energie in Gebäuden erlässt oder ändert,
wie beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Allerdings muss der Bundesrat muss auch zustimmen, denn
die Länder sind dafür verantwortlich wie diese
Forderungen in der Praxis umgesetzt werden in Verbindung
mit den Landesbauverordnungen.
Der Umweltausschuss des
Bundesrates empfiehlt dem Plenum das vom Bundestag
beschlossene Gesetz in dieser Fassung nicht anzunehmen,
sondern den Vermittlungsausschuss einzuberufen, wie es
das Grundgesetz im Artikel 77, Absatz 2 erlaubt. Der
Vermittlungsausschuss besteht aus Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates und sie beraten
gemeinsam wie man mit dem beschlossenen Gesetz weiterhin
verfahren soll. Wenn Sie zudem Schluss gelangen dass man
den Gesetzesbeschluss ändern sollte, muss der Bundestag
sich erneut damit befassen.
Der Umweltausschuss
empfiehlt den Vermittlungsausschuss einzuberufen mit dem
Ziel, das geänderte Energieeinsparungsgesetz grundlegend
zu überarbeiten und zwar aus folgenden Gründen:
-
Der vorgelegte
Entwurf biete kaum ausreichende Antworten auf
die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs
im Gebäudebereich.
-
Die verschiedenen
parallelen energiesparrechtlichen Vorschriften
des Bundes - Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
würden die Akzeptanz und Transparenz der der
Steigerung der Energieeffizienz erschweren und
teilweise sogar ins Gegenteil verkehren. Die
Bundesländer hätten dazu auch Vorschläge
eingereicht, die jedoch von der Bundesregierung
nicht berücksichtigt wurden.
-
Mit der neuen
Ermächtigung der Kontrolle im Neubau-Bereich zur
Überwachung der Einhaltung der
Rechtsverordnungen würde die Bundesregierung in
der Länderhoheit eingreifen. Auch wäre diese
Regelung nicht von der EU-Gebäuderichtlinie 2010
gefordert.
-
Elektrische
Speicherheizsysteme sollten wieder außer Betrieb
genommen werden wie es bisher der Fall war. Die
vom Deutschen Bundestag gestrichene
Verordnungsermächtigung solle demnach wieder
aufgenommen werden.
Falls der Bundesrat im
Plenum beschließt den Vermittlungsausschuss nicht
aufzurufen hat der Umweltausschuss einige
Hilfsempfehlungen ausgesprochen wie man das Gesetz
ändern sollte. Zu diesen Empfehlungen finden Sie im
Folgenden eine kurze Zusammenfassung.
Zur Erinnerung: Die
EU-Gebäude Richtlinie 2010 fordert, dass neu erbaute
öffentliche Gebäude ab 2019 nur im
Niedrigstenergiegebäude- Standard errichtet werden. Für
privatwirtschaftliche Neubauten soll diese Regelung ab
2021 gelten.
Die vom Bundestag
beschlossene Gesetzesfassung sieht vor, dass die
Bundesregierung bis Ende des Jahres 2016 den neuen
Bau-Standard für öffentliche Gebäude definiert und für
die privatwirtschaftlichen Gebäude bis Ende des Jahres
2018.
Der Umweltausschuss des
Bundesrates verlangt, dass das geänderte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) für alle Gebäude einen
gemeinsamen Termin für die Definition der Anforderungen
an die Gesamtenergieeffizienz von
Niedrigstenergiegebäuden festgelegt und zwar bis Ende
nächsten Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember 2014.
Die aktuelle
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) sieht im
§ 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) vor, dass in Wohnhäusern mit
mehr als fünf Wohneinheiten gewisse ältere elektrische
Speicherheizsysteme nicht mehr betrieben werden dürfen.
Je nachdem wie alt das Gerät ist gibt die EnEV 2009 auch
die Frist für den Abschaltungszwang vor. Für
Nichtwohngebäude gilt das Verbot ab 500 m² Nutzfläche,
die mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt wird.
Dazu gibt es auch verschiedene Ausnahmen, die wir hier
nicht näher erläutern wollen.
Der Bundestag hatte auf Empfehlung des Bauausschusses
eine Änderung für das novellierte EnEG übernommen wonach
in einem neuen Artikel mit Inkrafttreten der
novellierten EnEG dieser Verbot aus dem aktuell
geltenden EnEV 2009 gestrichen würde - also eine
überraschende "Abkürzung" des aufwändigen
Novellierungs-Prozesses.
Der Bundestag hat also die
Verordnungsermächtigung, die sich auf das Abschalten von
elektrischen Speicherheizsystemen bezog, im
beschlossenen Gesetz gestrichen. Der Umweltausschuss des
Bundesrates empfiehlt diese Streichung zurückzunehmen,
weil er nicht die Auffassung teile, dass elektrische
Speicherheizsysteme einen Beitrag zur Energiewende
leisten würden indem sie überschüssige Wind- und
Sonnenstrom aufnähmen.
Als Argument führt der
Ausschuss auf, dass die aufgrund von Netzengpässen
abgeregelte Strommenge aus erneuerbaren Energien im Jahr
2011 ca. 0,42 Terawattstunden (TWh) betragen hätte,
während der Verbrauch der derzeit noch bestehenden ca.
1,6 Millionen elektrischen Speicherheizsystemen bei 10
bis 15 TWh liege. Auch bei einem weiteren dynamischen
Ausbau der erneuerbaren Energien sei nicht davon
auszugehen, dass mittelfristig ein entsprechender
Stromüberschuss aus erneuerbaren Energien bereitstünde.
Insbesondere während der kalten Jahreszeit könnten die
elektrischen Speicherheizsysteme die Netzinfrastruktur
belasten weil nur eine geringe Einspeismenge von
Solarstrom zur Verfügung stehe.
Der Umweltausschuss sieht
auch einen Widerspruch zum Gesetz über die Elektrizität
und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), §
13 b (Verordnungsermächtigungen und
Festlegungskompetenzen), Absatz 1, Nummer 2. Dieses
ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
Regelungen für einen transparenten Prozess zur
Beschaffung einer Netzreserve vorzusehen.
Das vom Bundestag
beschlossene Gesetz sieht vor im § 7 (Überwachung) einen
neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die
Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung
(beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle des
Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das
Recht eingeräumt darüber hinaus gehende Regeln
einzuführen. Diese Verordnung soll jedoch auch die
Regeln zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
erforderlichen Daten, einschließlich der
personenbezogenen Daten regeln.
Der Umweltausschuss des
Bundesrates empfiehlt diese neue Ermächtigung gänzlich
zu streichen. Er argumentiert, dass der Bund damit in
die Kompetenzen der Länder eingreife, denn für den
Vollzug der Energieeinsparverordnung seien Letztere nach
wie vor verantwortlich. Deshalb lehnt der Fachausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese
Ermächtigung vollständig ab und weist auch darauf hin,
dass sie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010 nicht
notwendig sei.
Im Bundesrat befassen sich
auch die Fachausschüsse für Bau und Wirtschaft mit den
Belangen der Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
EnEG). Federführend ist dabei der Ausschuss für
Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Bauausschuss).
Die beiden Ausschüsse -
Bau- und Wirtschaft - empfehlen dem Bundesrat den
Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen.
Am 7. Juni 2013 wird das
Plenum des Bundesrates tagen und sich mit der Änderung
des Energieeinsparungsgesetzes wieder befassen. Dann
wird sich zeigen welcher Empfehlung die Vertreter der
Bundesländer bei der Abstimmung folgen werden.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksache 398/1/13 vom 27.05.2013
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)
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