Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 06.02.2013

EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf -
Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009


In diesem Beitrag erfahren Sie wie die anstehende Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sich im Vergleich zur aktuell geltenden Verordnung EnEV 2009 gestalten könnte. Überblick

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Kabinett beschließt Entwurf für EnEV-Novelle

Das Kabinett der Bundesregierung hat in der Sitzung von Mittwoch, dem 6. Februar 2013, auch den Entwurf für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Die zuständigen Bundesministerien für Bau (BMVBS) und Wirtschaft (BMWi) haben in einer Presseinfo darüber berichtet.

Aktuell befasst sich der Bundesrat mit der Novelle des EnEG. Hier haben die Bundesländer Gelegenheit ihre Änderungswünsche und Bedenken einzubringen, denn sie sind diejenigen, die letztendlich die EnEV-Novelle umsetzen werden. Wir berichten zum aktuellen Stand.

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Vergleich mit der aktuellen EnEV 2009

In EnEV-online finden Sie auch eine sehr ausführliche Beschreibung des Referenten-Entwurfs für die EnEV-Novelle. Diesen hatten die zuständigen Bundesministerien für Bau (BMVBS), Wirtschaft (BMWi) und Umwelt (BMU) Mitte Oktober 2012 den betroffenen Wirtschaftskreisen, Länder und kommunalen Spitzenverbänden zugesandt. Wir werden in den folgenden Absätzen deshalb die Änderungen, die der Referentenentwurf bereits brachte nur kurz erwähnen und diejenigen Änderungen oder Neuerungen, die der Kabinetts-Entwurf bringt ausführlicher beschreiben.

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Kabinetts-Entwurf im Vergleich zur EnEV 2009

Präambel aus Referentenentwurf in § 1 integriert

Der erste Paragraph der EnEV-Novelle erhält eine ergänzte Bezeichnung. Anstatt „Anwendungsbereich“ heißt er nun gemäß dem Kabinetts-Entwurf „Zweck und Anwendungsbereich“. Was der Referenten-Entwurf der EnEV-Novelle als Präambel vorangestellt hatte erscheint nun als erster Absatz im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) wie folgt:

„Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.“

Definition für Ferienhäuser verändert

Wie im Referentenentwurf sollen Wohnhäuser mit einer begrenzten Nutzungsdauer nicht nur nach der Dauer ihrer Nutzung – unter vier Monaten jährlich – sondern auch anhand des zu erwarteten Energieverbrauchs bei volljährigen Nutzung definiert werden. Dieser Ansatz entstammt dem Referenten-Entwurf.

Definition für Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr

Auch diese Ergänzung aus dem Referenten-Entwurf hat das Bundeskabinett unverändert übernommen. Im § 2 (Begriffsbestimmungen) werden sie definiert, damit die Eigentümer wissen, ob sie in ihrem vielbesuchten Gebäude ggf. künftig auch einen Energieausweis aushängen müssen.

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EnEV-easy Methode wird aus der EnEV ausgelagert

Der Referentenentwurf führte im § (Anforderungen an Wohngebäude) einen neuen letzten Absatz 5 ein mit der vereinfachten Nachweis-Methode für Bestimmte Wohngebäude – bekannt durch das Stuttgarter Projekt „EnEV-easy“. Der Entwurf verwies dabei auf die zahlreichen und umfangreichen Tabellen in Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude).

Der Kabinetts-Entwurf lagert diese Methodik aus in der Art und Weise wie die bisherigen Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien die Datenerfassung und Energie-Berechnung für Energieausweise im Bestand unterstützen. Damit wird die EnEV-Novelle erheblich „schlanker“, was sicherlich alle begrüßen.

So lautet der neue Absatz 5 im § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) nun wie folgt:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich.“

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Strom aus erneuerbaren Energien anrechnen

Der Entwurf des Bundeskabinetts formuliert die Anforderung im § 5 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien) um und trägt damit zur Verständlichkeit bei. Demnach erlaubt die EnEV-Novelle, wenn man Strom aus erneuerbaren Energien nutzt diesen vom berechneten Endenergiebedarf abzieht, wenn dieser „… vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.“ Die verwendeten Berechnungsmethoden sind im zweiten Absatz dieses Paragraphen wie im Referentenentwurf belassen.

Energierelevante Änderungen der Gebäudehüllen

Nachdem bereits der Referentenentwurf den ersten Absatz des § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) weit verständlicher umformuliert hatte bringt der Kabinetts-Entwurf erfreulicherweise einen noch klareren Text:

„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.“

Wir hoffen, dass diese Klarstellung die Missverständnisse zu diesem Thema nochmals reduziert.

Nach wie vor gilt auch die 140-Prozent-Regel. Sie besagt, dass bei geänderter Gebäudehülle der EnEV-Nachweis auch gilt, wenn der Plane rechnerisch nachweist, dass das gesamte geänderte Bestandsgebäude höchstens 40 Prozent energetisch schlechter abschneidet als ein Referenzgebäude nach EnEV, welches bei Neubauten als Maßstab gilt. Die entsprechenden baulichen und technischen Ausstattungen regelt die EnEV in den Anlagen 1 (Wohnbau) sowie Anlage 2 (Nichtwohnbau). Allerdings gelten die Standard-Verschärfungen - die in den Tabellen ab 1. Januar 2016 angegeben sind - in den 140-Prozent-Nachweis-Fällen nicht.

Anbau, Ausbau und Umbau im Bestand

Wer nach EnEV 2009 die beheizte oder gekühlte Flächen in einem bestehenden Gebäude erweitert - sei es durch einen Anbau, eine Aufstockung, Ausbau oder Umbau - m

Neue Bagatellregel für geänderte Außenbauteile im Bestand

Im Referenten-Entwurf war die Anforderung der EnEV 2009 zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, gemäß § 11 unverändert übernommen. Der Kabinetts-Entwurf bringt eine Neuerung, indem er erlaubt bei kleinflächigen Änderungen der Gebäudehülle den ersten Satz dieses Paragraphen zu missachten:
„Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. … Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.“

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Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Weil die Inspektionsberichte laut EU-Richtlinie auch in das zentrale, unabhängige nationale Kontrollsystem erfasst werden sollen hat auch der Entwurf des Bundeskabinetts den neuen Absatz 5 des Paragraphen 12 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) übernommen.

Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Im § 14 hatte der Referentenentwurf Fußbodenheizungen in Räumen unter sechs Quadratmeter von der Pflicht verschont in jedem Raum eine Regelung einbauen zu müssen. Der Kabinetts-Entwurf hat diese Lockerung der Regeln übernommen.

Geblieben ist auch die Forderung des Referentenentwurfs: „Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.“ Folgende Anforderung soll demnach für diese älteren Fußbodenheizungen nicht gelten: „Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden.“

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Energieausweis für Bestandbauten

Die Anforderungen an den Energieausweis, wie sie der Referentenentwurf im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) vorgeschlagen hat, hat der Kabinetts-Entwurf vollständig übernommen. Kurz gefasst handelt es sich um folgende Anforderungen:

  • Bei Neubauten muss der Bauherr als Eigentümer dafür sorgen, dass man ihm einen Energieausweis – unverzüglich nachdem das Gebäude fertig erbaut ist – ausstellt und zwar aufgrund des fertig erbauten Gebäudes - und dass man ihm den Energieausweis oder eine Kopie davon übergibt.

  • Dieses gilt auch für diejenigen Fälle, dass für ein Bestandsgebäude im Zuge der Sanierung eine Berechnung aufgrund des gesamten Gebäudes durchgeführt wurde.

  • Bei Verkauf oder Neuvermietung im Bestand muss der Verkäufer, bzw. Vermieter seinen potenziellen Kunden den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder gut sichtbar aushängen.

  • Wenn keine Besichtigung stattfindet muss der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis oder eine Kopie davon seinen potenziellen Kunden spätestens unverzüglich vorlegen, wenn diese ihn verlangen.

  • Wenn ein Kauf- oder neuer Mietvertrag zustande kommt muss der Verkäufer bzw. Vermieter danach dem Käufer bzw. dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie davon unverzüglich übergeben.

  • Die Aushangs-Pflicht für Energieausweise wird erheblich erweitert: Bei über 500 Quadratmeter (m²) Nutzfläche – und ab 8. Juli 2015 ab 250 m³ - müssen die Eigentümer von behördlich genutzte Gebäude einen Energieausweis aushängen. Auch privatwirtschaftlich genutzte Gebäuden mit über 500 m² Nutzfläche mit regem Publikumsverkehr müssen künftig einen Energieausweis aushängen: Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Supermärkte, Vergnügungsstätten, Hotels, Banken, Gaststätten, Diskotheken, Krankenhäuser, Ärztehäuser, Dienstleistungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Theater, Opern, Bibliotheken, Schwimmbäder, Turnhallen, Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, öffentliche Verwaltungen, Gerichte, Museen, Galerien, usw. Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht überwiegend selbst nutzt muss er den Energieausweis dem Mieter übergeben, damit dieser ihn aushängt.

  • Eine Änderung betrifft den Bedarfs-Energieausweis im Bestand. Diese ist jedoch im § 18 (Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs) geregelt. Demnach müssen Aussteller, die die vereinfachte Rechenmethode für Wohnhäuser genutzt haben – „EnEV-easy“ – die Kennwerte angeben, die für die entsprechende Ausstattungsvariante in den Bekanntmachungen der Bundesministerien veröffentlicht sind.

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Energieangaben in Immobilienanzeigen

Den neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) aus dem Referenten-Entwurf hat der Kabinetts-Entwurf unverändert übernommen. Hier die Anforderungen kurz zusammengefasst:
Wer eine Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet und wenn bereits ein Energieausweis ausgestellt wurde muss folgende Energiekennwerte mit angeben:

  • Art des ausgestellte Energieausweises (Energiebedarf oder -verbrauch),

  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchs für Gebäude,

  • wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Für Wohngebäude bringt der Entwurf eine besondere Regelung: Der Endenergiebedarf oder -verbrauch muss auf die Wohnfläche bezogen sein. Wenn die Wohnfläche nicht bekannt ist, bietet der Entwurf eine vereinfachte Berechnung an. Bei Nichtwohngebäuden sollen die Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt aufgeführt sein.

Grundsätze des Energieausweises

Die Änderungen aus dem Referentenentwurf hat der Kabinetts-Beschluss vollständig übernommen. Was sich ändert ist die Tatsache, dass die Modernisierungsempfehlungen nicht mehr dem Energieausweis beiliegen sondern integriert sind.

Die zweite Änderung bezieht sich auf die Registriernummer, welcher der Aussteller nach den neuen Regeln beantragen muss. Bis er die Registriernummer erhält muss er im Energieausweis vermerken, dass er diese beantragt hat und nachdem er sie erhalten hat dem Energieausweis beifügen und dem Auftraggeber den kompletten Energieausweis übergeben.

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Modernisierungsempfehlungen als Teil des Energieausweises

In ihren Anlagen stellt die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des Energieausweises jeweils gesondert für Wohn- und Nichtwohngebäude - bereit. Für die Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller allerdings soweit die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem Energieausweis beilegen. Der Referentenentwurf und auch der Kabinetts-Beschluss integrieren dieses Muster in die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite. Auf der letzten Seite des Energieausweises sind die Erläuterungen abgedruckt. Diese sind in den Entwürfen für die EnEV-Novelle auch viel ausführlicher gestaltet als in der EnEV-2009-Version um Missverständnisse auszuschließen.

Neues, unabhängigen Kontrollsystem

Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die EnEV-Novelle ein neues System ein welches den Behörden erlauben soll Stichproben von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen auszuwählen und anhand der Unterlagen zu kontrollieren. Dafür haben sowohl Referentenentwurf als auch der Kabinetts-Entwurf zwei neue Paragraphen vorgeschlagen:
- § 26c Registriernummern
- § 26d Stichprobenkontrollen.

Auf die neue, zentrale Online-Datenbank mit den Registriernummern für alle ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen sollen die Baubehörden in den Ländern jeweils zugreifen und Stichprobenkontrollen durchführen können. Aussteller von Energieausweisen und Inspekteure für Klimaanlagen werden künftig bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer beantragen. Dabei müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des Gebäude-Ausweises. Die Inspekteure müssen zusätzlich noch die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage ausweisen. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.

Bis zu sieben – nicht drei Jahre nach dem Inkrafttreten der EnEV-Novelle wie der Referentenentwurf vorsah – soll nach dem Beschluss der Bundeskabinetts das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin die Aufgaben einer bundesweiten Registrierstelle für Inspektionsberichte und Energieausweise übernehmen, bis die Länder ihre eigenen Regelungen treffen. Dieses regelt der neue § 30 (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik). Neu hinzugekommen ist die Einschränkung durch den Kabinetts-Beschluss, dass das DIBt nur solche Ausgaben übernimmt, die elektronisch durchgeführt werden.

Anhand der einzelnen Registriernummer sollen die Baubehörden künftig Berichte und Energieausweise Stichproben auswählen und anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob die EnEV-Vorgaben erfüllt sind.

Wie das in der Praxis aussehen soll regelt der Kabinetts-Entwurf wie der Referentenentwurf wie folgt. Die Behörden müssen demnach entweder:

  • untersuchen wie glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im Energieausweis sind (Validität),

  • die Eingaben, Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,

  • eine vollständige Prüfung der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar das betreffende Haus besichtigen - Letzteres allerdings nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.

Ordnungswidrigkeiten wurden erweitert

Wer seine Pflichten zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises verletzt oder in kommerziellen Anzeigen die Energiekennwerte des Gebäudes nicht angibt soll nach den Entwürfen für die EnEV-Novelle ordnungswidrig handelt und es drohen ihm (theoretisch) Bußgelder. Deren Höhe erstreckt sich – je nach Vergehen - nach wie vor zwischen 5.000 und 50.000 Euro.

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Energiestandard für Wohngebäude moderat erhöht

Wie aus dem Referentenentwurf bekannt, erhöht der Kabinetts-Beschluss den Energiestandard bei Wohngebäuden in zwei Stufen – mit Inkrafttreten voraussichtlich ab 2014 sowie zusätzlich ab 2016 – anhand folgender Energie-Kennwerte:
- Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um je 12,5 Prozent (%)
- Wärmeschutz der Gebäudehülle sinkt um jeweils 10 %.
Dementsprechend umfasst auch der Entwurf des Bundeskabinetts etliche Änderungen in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) wobei diese sich auf Neubauten (zu § 3 Wohngebäude und § 4 Nichtwohnbauten) und auf bestimmte Änderungen im Bestand (zu § 9 Änderungen der Gebäudehülle, Anbauten, Ausbauten und Umbauten) beziehen.

  • Jahres-Primärenergiebedarf
    Die genannte Verschärfung des Jahres-Primärenergiebedarfs in zwei Stufen bringen beide Entwürfe in der Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes) in der ersten Zeile.
    Demnach müssen Planer für die Berechnung des maximal erlaubten Jahres-Primärenergiebedarfs, den sie anhand des Referenzgebäudes berechnen mit einem Faktor multiplizieren:
    - ab Inkrafttreten der EnEV-Novelle mit 0,875,
    - für Neubau-Vorhaben ab 2016 mit 0,750.

  • Wärmeschutz der Gebäudehülle
    Der Kabinetts-Beschluss regelt die stufenweise Verschärfung der Wärmeschutz-Anforderungen an die Gebäudehülle einfacher und übersichtlicher als der Referentenentwurf.

    In der Anlage 2 unter Nr. 1.2. (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust) lautet die neue Regel wie folgt:
    „Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes darf das 1,1fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.“

    Mit anderen Worten: Den maximalen, spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines neuen Wohngebäudes müssen Planer anhand des Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes berechnen, indem sie ihn mit einem Faktor multiplizieren:
    - ab Inkrafttreten der EnEV-Novelle mit 1,1
    - für Neubau-Vorhaben ab 2016 mit 1,0.
    Dabei darf er auch er auch die Werte in Tabelle 2 (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts) nicht überschreiten. Diese Tabelle hat der Kabinetts-Beschluss nun unverändert von der EnEV 2009 übernommen, mit den bereits bekannten Werten.
    Als einzige Änderung erläutert der Kabinetts-Beschluss zusätzlich was man unter „einseitig angebauten Wohnhäusern“ zu verstehen hat: „Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.“

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Bundesrat befasst sich mit EnEV-Novelle

Aktuell befasst sich der Bundesrat mit der Novelle der EnEV. Hier haben die Bundesländer Gelegenheit ihre Änderungswünsche und Bedenken einzubringen, denn sie sind diejenigen, die letztendlich die EnEV-Novelle in die Praxis umsetzen werden.

  1. Empfehlungen der Bundesrats-Fachausschüsse

Im Bundesrat befassen sich zunächst die relevanten, fachlichen Ausschüsse mit dem Novellen-Entwurf. Für die EnEV sind es insgesamt die viert folgende Ausschüsse:
• Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) - federführender Ausschuss,
• Finanzen (Fz)
• Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
• Wirtschaft (Wi).
Auf den Webseiten des Bundesrates finden Interessierte unter der Rubrik „Organe und Mitglieder“ die Übersicht der Fachausschüsse sowie zu jedem einzelnen Ausschuss auch Informationen zu den Vorsitzenden und Mitgliedern, die Sitzungstermine mit den Tagungsordnungen sowie die Kontaktdaten zum Ausschussbüro. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, im Internet findet man die Tagungsordnung und Dokumente.
Am 7. März 2013 wird sich der Wohnungsausschuss auch mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle befassen. Die Mitglieder des Ausschusses werden die Eingaben der Bundesländer besprechen und werden eine Empfehlung an das Plenum des Bundesrates verfassen in dem sie verschiedene Änderungen befürworten und vielleicht sogar neue Änderungen empfehlen.

  1. Bundesrats-Plenum stimmt über EnEV-Novelle ab

Als nächsten Schritt soll sich das Plenum des Bundesrates mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle befassen. Der Termin steht noch nicht fest. Es gibt keine „festgezurrte“ Frist wie für die EnEG-Novelle. Wenn der Bundesrat im Plenum mit Maßgaben zustimmt, d.h. noch einige Änderungen verbindlich festlegt, muss das Bundeskabinett zunächst über diese beschließen, bevor die EnEV-Novelle weiterhin den vorgegebenen parlamentarischen Lauf nehmen kann.
www.bundesrat.de
Drucksache Nr. 113/13 vom 08.02.2013

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Die weiteren parlamentarischen Schritte

  1. Bundestag befasst sich mit EnEV-Novelle

Als nächsten Schritt wird sich der Bundestag mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle befassen. Wir werden in EnEV-online auch darüber berichten.

  1. EnEV-Novelle wird verkündet

Wie üblich, wird auch die EnEV-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden, im Bundesanzeiger Verlag mit Sitz in Köln. Der amtlich gültige Gesetzestext wird demnach als Zweite Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung veröffentlicht. Das bedeutet, dass nur die die einzelnen Änderungen im Vergleich zur aktuellen EnEV veröffentlicht werden.
Damit Sie den geänderten Verordnungstext lesen und die Änderungen nachvollziehen können werden wir die EnEV 2014 als Html-Text in EnEV-online veröffentlichen und die Änderungen in roter Schriftfarbe kenntlich machen.
| www.bundesgesetzblatt.de

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EnEV-Novelle gilt frühestens ab dem Jahr 2014

Im Artikel 3 des Kabinetts-Entwurf überraschen völlig andere Zeitfristen für das Inkrafttreten der Novelle als im Referentenentwurf. Zwar schlägt auch der Entwurf des Bundeskabinetts zwei Stufen vor, doch diese gestalten sich folgendermaßen:

Nach ca. sechs Monaten – d. h. am ersten Tag des sechsten Monats nach der Verkündung der Verordnung – tritt die EnEV-Novelle in Kraft außer einer bestimmten neugefassten Anforderung im § 27 (Ordnungswidrigkeiten). Damit die EnEV-Novelle ab 1. Januar 2014 in Kraft tritt müsste sie demnach - gemäß dem Kabinetts-Beschluss - im Juli 2013 verkündet werden, was wohl sehr kurzfristig scheint angesichts unserer bisherigen Erfahrung mit EnEV-Novellierungen.

Die zweite Stufe der EnEV-Novelle soll erst ca. ein Jahr nach dem Inkrafttreten gelten - d. h. am ersten Tag des 18. Monats nach der Verkündung der Verordnung. Es handelt sich um die Pflicht in Immobilienanzeigen die Energiekennwerte von Gebäuden auch mit anzugeben: „Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig … nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind.“ Man kann also davon ausgehen, dass bei der Anhörung der interessierten Kreise dieser Aufschub sehr dringend und überzeugend gefordert wurde.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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