Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014 Praxis-Hilfen: Checklisten, Bekanntmachungen, Gesetze und Normen
   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   EnEV 2014 Praxis
   · EnEV ab 2016
 · Nachrichten
 · EnEV 2014 Text
 · Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   EEWärmeG 2011
   EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
   PREMIUM Login
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
EnEV: Thermostate in beheizten Räumen installieren 20.12.2015  EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand

Thermostate in beheizten Räumen installieren
Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: karepa - Fotolia.com


Eigentümer müssen Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger mit raumweisen Regelung ausgestatten, wenn diese fehlen.

Aufzählung

Welche Anlagen müssen Eigentümer nachrüsten?

Aufzählung

Welche Fußbodenheizungen müssen sie nachrüsten?

Aufzählung

Welche Ausnahmen gelten für Fußbodenheizungen?

Aufzählung

Welche Ausnahmen gelten für Einzelgeräte?

Aufzählung

Wo findet man spezialisierte Fachleute?

Aufzählung

Welche Fristen gilt es einzuhalten?

Aufzählung

Gelten die Ausnahmen für kleine Wohnhäuser?

Aufzählung

Gelten die Ausnahmen bei Unwirtschaftlichkeit?

Aufzählung

Welche Geldbußen drohen bei Verstößen?

Aufzählung

Wo kann man Verstöße gegen diese Pflicht melden?


Welche Heizungsanlagen müssen Eigentümer nachrüsten?

Heizungstechnischen Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen mit automatischen, raumweisen Regelung ausgestattet sein. Wenn in Bestandsgebäuden die geforderten Regelungen fehlen muss der Eigentümer sie nachrüsten lassen.

In Nichtwohngebäuden erlaubt die Verordnung auch, dass für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung installiert wird.

zum Anfang der Seite

Müssen Fußbodenheizungen nachgerüstet werden?

Fußbodenheizungen müssen auch nachgerüstet werden, wenn sie folgende Bedingungen beide erfüllen:

  • Raumgröße: Der Raum in dem die Fußbodenheizung installiert ist hat eine Nutzfläche von mindestens 6 Quadratmeter (m²).

  • Installationszeitraum: Die Fußbodenheizung wurde am 1. Februar 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt installiert. Am 1. Februar 2002 trat die erste Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) in Kraft.

zum Anfang der Seite

Welche Ausnahmen gelten für Fußbodenheizungen?

Kleine Räume: Eine Ausnahme bilden Fußbodenheizung in kleinen Räumen -beispielsweise im Bad, wie sie häufig installiert sind. Wenn die Nutzfläche des Raumes unter sechs Quadratmetern (m²) liegt und eine Fußbodenheizung eingebaut ist muss dieser Raum nicht mit einer speziellen Regelung nachgerüstet werden.

Ältere Installation: Wenn eine Fußbodenheizung vor dem 1. Februar 2002 eingebaut wurde, muss man sie nicht mit einer automatischen, raumweisen Regelung ausstatten. Die neue EnEV 2014 erlaubt in diesen Fällen, dass man die ‚alte‘ Fußbodenheizung mit Einrichtungen ohne automatischen Regler ausstattet. Damit kann der Nutzer die Wärmeleistung selbst bei Bedarf raumweise an die Heizlast anpassen. Diese Spezialregelung für ältere, bestehende Fußbodenheizungen berücksichtigt, dass eine Nachrüstung mit einer automatischen Einzelraumregelung in vielen Fällen technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

zum Anfang der Seite

Welche Ausnahmen gelten für Einzelgeräte?

Eine Ausnahme bilden auch Einzelgeräte, die mit festen  Brennstoffen betrieben werden, beispielsweise ein Holz.

Eine Ausnahme bilden Einzelgeräte, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden - beispielsweise mit Heizöl.

zum Anfang der Seite

Spezialisten Heizung: Spezialisierte Firmen und Fachleute nach Postleitzahl finden
Spezialisten Warmwasser: Spezialisierte Firmen und Fachleute nach Postleitzahl finden
Quelle: EnEV 2014, § 14 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) Absatz 2
Frist: 1. Mai 2014
Ausnahme für kleine Häuser: KEINE !
Ausnahme bei mangelnder Wirtschaftlichkeit: KEINE !
Ordnungs-
widrigkeit:
EnEV 2014  § 27 (Ordnungs-
widrigkeiten) Absatz 1, Nr. 8
Bußgeld:

Rechtliche Grundlage:

bis 50.000 Euro

Energieeinsparungsgesetz EnEG 2013 § 8 (Bußgeldhöhen bei Verstößen) Absatz 1, Nr. 1

Verstoß melden: Wer einen Verstoß gegen diese Nachrüstpflicht melden will sollte sich bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes melden.

zum Anfang der Seite

Überblick und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand

Aufzählung

Zentralheizungen mit Regelungen ausstatten

Aufzählung

Thermostate in beheizten Räumen installieren

Aufzählung

Rohrleitungen und Armaturen dämmen

Aufzählung

Bestimmte alte Heizkessel abschalten und erneuern

Aufzählung

Oberste Geschossdecken oder Dächer dämmen
 

Aufzählung

Ausnahmen von den Pflichten für kleine Wohnhäuser

Aufzählung

Ausnahmen aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit

Aufzählung

Verstöße gegen eine Nachrüstpflicht melden

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

zum Anfang der Seite

Folgende Praxishilfen könnten Sie auch interessieren:

EnEV 2014 erhöht den Energie-Standard ab 2016
--> Neue Wohngebäude    --> Neue Nichtwohnbauten

+ Daten im Baubestand aufnehmen und verwerten

+ EnEV-easy kommt! Bericht zum aktuellen Stand

+ 2015: Energie-Kalender für Gebäude - Termine, kurze Erläuterungen und Hinweise auf Informationsquellen

+ Energieeffiziente Hotels nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011 bauen, sanieren und betreiben

+ Abgelaufene ältere Energieausweise und Energiepässe

+ Abgelaufene Energieausweise als Aushang in Kinos, Theater, Banken, Hotels, usw. erneuern

+ Abkürzung der Energieangaben in Immobilienanzeigen

+ EnEV-Kalender: Termine, Pflichten und Bußgeld-Risiko
Die EnEV 2014 setzt auch verbindliche Fristen fest

+ Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben:
EnEV 2009, neue EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?
-> Checkliste | -> Tabelle: Geltende EnEV-Fassung

+ Vergleich EnEV 2014 und EnEV 2009:
Was ändert sich und was ist neu für folgende Aspekte:
-> Neubau  | -> Baubestand |  -> Energieausweis  | -> Praxis

+ Übergangsregeln für ältere Energieausweise
Wie lange und wofür gelten ausgestellte Energieausweise?

+ Energie-Angaben in Immobilien-Anzeigen
Arbeitshilfe des BMWi und BMUB zur EnEV 2014, § 16a

+ Bußgeld nach EnEV 2014 bei Verstößen
Übersicht zu Bereichen, Betroffenen, Handlungen und Bußgeldern

+ Energiesparrechtlichen Regelungen für Gebäude seit 1976
Vom EnEG, WSchVO und HeizAnlV zur EnEV und EEWärmeG
-> Übersichtstabelle mit Links | -> Übersichtsgrafik (pdf)

+ Wer beantwortet die Fragen zur EnEV in den Ländern?
Übersicht der zuständigen Behörden in den Bundesländern

+ Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013)
-> EnEG 2013 - das neue Energieeinsparungsgesetzes

+ EU-Richtlinie für Gebäude (EPBD 2010)
Artikel - Erläuterungen:
-> EU Richtlinie in Kraft - Altbau im Blickpunkt
-> EU-Richtlinie EPBD 2010 - Fristen
Dokumente und Texte:

-> EU-Richtlinie EPBD 2010 - Volltext Html-Format
-> EU-Richtlinie EPBD 2010 - Verkündung - Deutsch
-> EU-Richtlinie EPBD 2010 - Verkündung - Englisch
-> EU-Rahmen: Berechnung kostenoptimalen Niveaus

zum Anfang der Seite


 


Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|  Nachrichten  |  EnEV 2014 Text  Praxis-Dialog  Praxis-Hilfen  Kontakt  |  Datenschutz  |

..  
 

       Impressum

© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart