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EnEV: Oberste Geschossdecken oder Dächer dämmen 20.12.2015  EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand

Oberste Geschossdecke oder Dach dämmen
Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: finecki - Fotolia.com


Gebäudeeigentümer müssen unter bestimmten Bedingungen die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen ihrer Bestandsgebäude dämmen.

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Welche Geschossdecken müssen gedämmt werden?

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Welche Regeln galten zur Zeit der EnEV 2009?

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Welche neue Messlatte führte die EnEV 2014 ein?

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Wie erkennt man eine ungenügend gedämmte Decke?

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Welche Anforderungen müssen die Decken erfüllen?

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Kann man alternativ auch das Dachdämmen?

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Wo findet man spezialisierte Fachleute?

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Welche Frist müssen Eigentümer beachten?

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Gilt die Ausnahme für kleine Wohnhäuser?

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Gilt die Ausnahme bei mangelnder Wirtschaftlichkeit?

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Wie viel Bußgeld droht bei Verstößen?

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Wo kann man Verstöße gegen diese Pflicht melden?


Welche Geschossdecken müssen Eigentümer dämmen?

Wenn die folgenden Aussagen alle zutreffen, müssen Eigentümer der Dämmpflicht nach EnEV 2014 nachkommen

Das Bestandsgebäude:

  • ... wird beheizt,

  • ... wird jährlich mindestens vier Monate lang beheizt,

  • ... wird auf mindestens 19 Grad Celsius (°C) beheizt.

Die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen:

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Welche Regeln galten zur Zeit der EnEV 2009?

Der normierte Mindestwärmeschutz gilt nun als neue Messlatte. Dass die EnEV 2014 diese Neuerung einführte, ist zu begrüßen. Die Dämmpflicht galt zwar bereits seit der EnEV 2009, doch bezog sie sich auf "bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche obersten Geschossdecken".

Eigentümer, deren Decken irgendwie gedämmt waren, fragten sich zu Recht, ob sie auch betroffen seien. Aus diesem Anlass hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) 2011 eine amtliche Auslegung der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz veröffentlicht. Unter dem Titel "Nachrüstpflicht bei bisher nicht ausreichend gedämmtem Dach - Auslegung 15-2 zur EnEV 2009 § 10 Absatz 3 und 4" hieß es dazu:

"... die Nachrüstpflicht für die Geschossdecke nach dem Regelungssystem des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 entfällt, wenn die oberste Geschossdecke bisher nicht ungedämmt ist, d. h. wenn sie ein gewisses Maß an Dämmung aufweist."

Mit anderen Worten: Wenn die Decke nur irgendwie gedämmt war, mussten die Gebäudeeigentümer sie gemäß EnEV 2009 nicht zusätzlich dämmen. Diese amtlichen Auslegungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch die zuständigen Baubehörden in den Ländern, Städten und Gemeinden orientieren sich erfahrungsgemäß an ihnen.

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Welche neue Messlatte führte die EnEV 2014 ein?

Die EnEV 2014 führte nun seit dem 1. Mai 2014 eine konkrete Messlatte ein: der baulichen Mindestwärmeschutz gemäß der Baunorm DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, Beuth Verlag Berlin, Februar 2013.

In dieser Norm findet sich der Mindestwärmeschutz angegeben in Tabelle 3 (Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen). Unter Nummer 3 (Decken beheizter Räume nach oben und Flachdächer) sind die möglichen Einbau-Situationen von Decken gelistet. In Zeile 3.3 (Decken zu nicht beheizten Räumen, zu bekriechbaren oder noch niedrigeren Räumen) ist der relevante Mindestwert für den Wärmedurchlasswiderstand des der Decke (R) mit 0,90 Quadratmeter mal Kelvin durch Watt (m²K/W) angegeben.

Das bedeutet, dass ein Quadratmeter der Decke bei einem Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin zwischen ihrer oberen und unteren Oberfläche einen Wärmestrom von höchstens 0,90 Watt (W) durchlassen darf.

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Wie erkennt man ob eine Decke gedämmt werden muss?

In der Praxis wird der Fachmann die Wärmedurchlasswiderstände der einzelnen Bauschichten der Decke berechnen, beispielsweise für den inneren Deckenputz, die Betondecke und die vorhandene Dämmung.

Aus der Summe der Wärmedurchlasswiderstände erkennt der Fachmann, welchen Widerstand die gesamte Decke dem Wärmeverlust nach oben entgegensetzt.

Wenn der gesamte Wärmedurchgangswiderstand der Decke unter 0,90 m²K/W liegt, erfüllt sie den normierten Mindestwärmeschutz NICHT! Das bedeutet, diese Decke muss zusätzlich gedämmt werden und zwar wie von der EnEV 2014 gefordert.

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Welchen Wärmeschutz müssen die Decken gewährleisten?

Wenn die weiter oben gelisteten Bedingungen alle zutreffen, müssen die Gebäudeeigentümer die Decke ihres Bestandsgebäudes bis Ende des Jahres 2015 wie von der EnEV 2014 gefordert, dämmen.

Als Maßstab für die Dämmpflicht im Baubestand gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der fertig gedämmten Geschossdecke. Dieser darf bei der gedämmten Geschossdecke höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²K)) betragen.

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Kann man alternativ das ungedämmte Dach dämmen?

Auch die EnEV 2014 eröffnet Eigentümern von Bestandsgebäuden eine Alternative zur Dämmpflicht der obersten Geschossdecke:

Sie können anstatt dieser Decke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach dämmen.

Der U-Wert des fertig gedämmten Daches darf auch höchstens 0,24 W/(m²K) betragen.

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Spezialisten Baubestand: Spezialisierte Firmen und Fachleute nach Postleitzahl finden
Quelle: EnEV 2014, § 14 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) Absatz 3
Frist: 31. Dezember 2015 !
Ausnahme für kleine Häuser: JA ! --> Erläuterungen lesen
Ausnahme bei mangelnder Wirtschaftlichkeit: JA ! --> Erläuterungen lesen
Ordnungs-
widrigkeit:
EnEV 2014  § 27 (Ordnungs-
widrigkeiten) Absatz 1, Nr. 6
Bußgeld:

Rechtliche Grundlage:

bis 50.000 Euro

Energieeinsparungsgesetz EnEG 2013 § 8 (Bußgeldhöhen bei Verstößen) Absatz 1, Nr. 1

Verstoß melden: Wer einen Verstoß gegen diese Nachrüstpflicht melden will sollte sich bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes melden.

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