Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV und EEWärmeG: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
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Energieausweis und EnEV 2014: Praxis-Dialog
EnEV 2014 im Baubestand: Was fragen Auftraggeber?

Pflicht zur Heizungserneuerung bei Hauskauf mit Ölheizung von 1985
Energieausweis bei Verkauf eines Hofes mit Haus und Gewerbeeinheit
Energetische Anforderungen bei Dachausbau im Wohnbestand

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Pflicht zur Heizungserneuerung bei Hauskauf

Ein potenzieller Käufer eines älteren Wohnhauses fragt:
Wann greift die Austauschpflicht für die alte Heizung, falls sie das Haus erwerben? Im Keller des Hauses befindet sich eine Ölkessel-Heizung aus dem Jahr 1985. Sie haben festegestellt, das die Austauschpflicht nach EnEV § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäude) bei den Fördergeldern durch die Bank ein Ausschlusskriterium darstellt.

Antwort: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erlaubt etliche Ausnahmen bei den Nachrüstpflichten im Bestand. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern müssen die neuen Eigentümer beispielsweise die Heizung erst innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentums-Übergang austauschen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: Der ursprüngliche Eigentümer hat am 1. Februar 2002 (als die erste EnEV 2002 in Kraft  trat) selbst eine der Wohnungen bewohnt. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für den ersten Eigentümerwechsel seit 2002.
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Weitere Infos: Ausnahmen von den Pflichten für kleine Häuser

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Energieausweis bei Verkauf eines Hofes

Ein Eigentümer eines Hofes mit einem Sanierungsobjekt fragt:
Ist für den Verkauf ein Energieausweis erforderlich? Auf dem Hof befinden sich ein Wohnhaus und eine Gewerbeeinheit.

Antwort: Bei Verkauf eines Gebäudes schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) tatsächlich den Energieausweis vor, als Information für potenzielle Käufer. Ausgenommen von dieser Regel sind denkmalgeschützte Gebäude. Ein Energieausweis grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude erstellt. Wenn in einem Gebäude sowohl Wohnungen als auch Nichtwohn-Nutzungen untergebracht sind, dann fordert die EnEV im § 22 (Gemischt genutzte Gebäude), dass man die beiden Nutzungen jeweils getrennt betrachtet. Dann wären auch zwei Energieausweise erforderlich, einer für die Wohn- und der andere für die Nichtwohn-Nutzung. Für die Gewerbeeinheit im vorliegenden Praxisbeispiel wäre es erlaubt - sofern sie nicht unter die Nutzungs-Ausnahmen gemäß EnEV § 1 (Zweck und Anwendungsbereich), Absatz (3) fällt - sowohl einen Bedarfs- als auch einen Verbrauchs-Energieausweis auszustellen. Für das Wohnhaus, sofern es höchstens vier Wohnungen umfasst,  wäre nur ein Bedarfs-Ausweis erlaubt, wenn der Bauantrag des Hauses vor dem 1. November 1977 gestellt (vor der ersten WärmeSchutzVerordnung WSchVO 1977) und das Haus seither nicht mindestens auf diesen Standard saniert wurde. Wenn das Haus neuer ist oder saniert wurde ist auch ein Verbrauchs-Ausweis erlaubt. Wer einen Energieausweis ausstellt regelt die EnEV im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude). Kontaktdaten zu Ausstellern von Energieausweisen finden sich im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis.

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Anforderungen bei Dachausbau im Bestand

Eine Eigentümerin eines Einfamilienhauses fragt:
Muss man die gesamte Fassade dämmen, wenn sie das Dach ausbauen und die Heizung erneuern? Oder reicht es nur das neue Dach und die neuen Giebelwände im Dachgeschoss zu dämmen? Die Außenwände im Erdgeschoss würden sie gerne unverändert belassen. Das gesamte Haus, samt Dachausbau ist eine Nutzungseinheit. Greift auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) bei den geplanten Änderungen oder ist eine Ausnahme möglich?

Antwort: Für den Fall einer großen Erweiterung mit Installation eines neuen Wärmeerzeugers gelten die Anforderungen der EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz (5). Wir gehen davon aus, dass das ausgebaute Dach eine Nutzfläche über 50 Quadratmeter (m²) umfasst. Bei solchen großflächigen Erweiterungen mit neuer Heizung muss der neue Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen der EnEV 2014 erfüllen. Allerdings greift die Erhöhung der EnEV ab 2016 auch für diese Fälle nicht. Die Höchstwerte für den Wärmeschutz der Gebäudehülle ergeben sich aus den Anforderungen für neue Wohngebäude. Bei der Nachweis-Berechnung kann der beauftragte Architekt oder Planer auch die Dichtheit der Gebäudehülle der neuen Erweiterung beim Referenzgebäude mit berücksichtigen. Das EEWärmeG 2011 würde greifen, wenn die neue Dachwohnung wie ein selbstständiges, neues Gebäude betrachtet werden kann. Aus der Beschreibung des Praxisbeispiels ist jedoch ersichtlich, dass das Haus nur eine Nutzungseinheit umfasst. Also greift das EEWärmeG nicht.

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart