Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Verbrauchs-Energieausweis für Wohn- und Nichtwohn-Bestand berechnen und Leerstand berücksichtigen

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Kurzinfo:
Bei diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die korrekte Berechnung des Leerstandsfaktors für den Heizungsanteil für Verbrauchs-Energieausweise für Bestandsgebäude. Bei der Berechnung des Leerstandsfaktors aus den „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015“ findet sich die – nach Meinung unseres Fragestellers - etwas unklare Aussage bezüglich der Berechnung des Leerstandzuschlages für die Heizungsanlage: „Längere Leerstände sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung vor. Für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für zentrale Warmwasserbereitung sind sämtliche Leerstandszeiten zu berücksichtigen, für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für Heizung nur die Leerstände in den Monaten Oktober bis März. Liegt der Ermittlung der Energieverbrauchswerte ein zusammenhängender Zeitraum tgesamt von mehr als 36 Monaten zugrunde, ist der Leerstandsfaktor auf diesen Zeitraum bezogen zu ermitteln. Liegen der Ermittlung der Energieverbrauchswerte für unterschiedliche Energieträger sich nicht überdeckende 36-Monatszeiträume zugrunde, ist der Leerstandsfaktor für einen Zeitraum zu ermitteln, der alle zugrunde gelegten Verbrauchszeiträume erfasst.“ Doch die zwei Energieausweiserstellungsprogramme des Fragestellers rechnen unterschiedlich.

Fragen:

1. Wie muss man vorgehen, wenn der Gesamtleerstandsfaktor (gemäß der angegebenen Formel) größer oder gleich mit 0,05 ist und die berechneten Zeiträume (Oktober – März) für den Heizungsverbrauch jedoch einen Leerstandsfaktor für die Heizung kleiner als 0,05 ergeben?

2. Ist dieser Leerstand für die Heizung trotzdem zu berücksichtigen, da der „Gesamtleerstandsfaktor“ größer oder gleich 0,05 ist oder kann man ihn vernachlässigen?

3. Da der Heizungsanteil in Summe wesentlich höher ist, wäre hier eine Berücksichtigung des Heizungsleerstandes auch nachvollziehbar. Oder muss man zwei Leerstandsfaktoren (für Heizung und Warmwasser) bilden – und wenn der Faktor Heizung kleiner als 0,05, kann man ihn vernachlässigen?

4. Welche Bedeutung hat der Faktor 0,5 in der Berechnung des Leerstandszuschlags für die Heizung?

5. Entfällt dieser Faktor, wenn man ihn mit dem Leerstandsfaktor Heizung multipliziert, unter der Annahme, dass für seine Berechnung tleer,i nur die Monate einer Leerstandsperiode zählen, die zwischen Oktober und März liegen? Beispiel: Eine Leerstandsperiode i vom 01.01. – 30.06. ergibt tleer,i von 3 Monaten in der Berechnung des Leerstandsfaktors für Heizung, während tGesamt alle Monate berücksichtigt vom Beginn der ältesten Verbrauchsperiode bis zum Ende der jüngsten Verbrauchsperiode.

Antwort: 20.01.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

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