Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Zwei Mehrfamilienhäuser planen und EnEV-Nachweise führen: Aufzugsunterfahrt rechnerisch berücksichtigen

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Kurzinfo:
Bei der Nachweiserstellung und der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern ist die Definition der Gebäudehülle einer der ersten, wichtigen Schritte. Die beiden Gebäude im vorliegenden Praxisbeispiel sind mit einer gemeinsamen Heizungsanlage im Untergeschoss (UG) ausgestattet. Die thermische Gebäudehülle ist im UG durch das Treppenhaus begrenzt. Für jedes Gebäude muss ein EnEV-Nachweis erstellt werden. Im Treppenhaus befindet sich ein Aufzug mit einer Unterfahrt, welche die Bodenplatte durchbricht. Der Aufzug verläuft vom Erdgeschoss (EG) bis zum Dachgeschoss (DG) nicht direkt an den Bauteilen der Gebäudehülle entlang, sondern zentral. Im UG befindet sich die thermische Gebäudehülle an zwei Seiten. Gemäß der "Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015" des Bundesbauministeriums, Tabelle 1 (Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang), darf die Aufzugsunterfahrt übermessen werden. Beim EnEV-Nachweis stehen dem jedoch die doppelte Problematik des Mindestwärmeschutzes und der Wärmebrücken gegenüber. Unser Fragesteller hat den Eindruck, dass dieses üblicherweise übermessen bzw. nicht berücksichtigt wird.

Fragen: Darf eine Aufzugsunterfahrt, Pumpensumpf oder ähnliches beim EnEV-Nachweis übermessen werden? Wie sind diese Unterbrechungen beim Wärmebrückennachweis zu handhaben? Wie ist der Mindestwärmeschutz in diesem Bereich zu handhaben?

Antwort: 29.08.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Zwei Mehrfamilienhäuser planen und EnEV-Nachweise führen: Aufzugsunterfahrt rechnerisch berücksichtigen

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