Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 21. Staffel, Nummer 1, zur EnEV 2014, § 10 Absatz 2 (Nachrüstpflichten) und § 14 Absatz 5 (Rohre, Armaturen und Warmwasseranlagen) jeweils in Verbindung mit Anlage 5 (Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen)

Dämmung von Armaturen


Leitsatz: Für die Bemessung der nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) geforderten Dämmschichtdicke bei Armaturen ist der Innendurchmesser im Bereich des jeweils größten Anschlussflansches der Armatur maßgebend. Die sich daraus auf Grund von Anlage 5 Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 ergebende Dämmschichtdicke darf jedoch nach Zeile 5 bei Absperr- und Abzweigventilen und ähnlichen Armaturen an Leitungsverbindungsstellen auf die Hälfte der ansonsten geforderten Dicke der Dämmschicht vermindert werden. Armaturen im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich Armaturen, die zu "Wärmeverteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören, jedoch keine Pumpen und Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme.

Fragen:

  1. Wie ist die Verpflichtung in § 14 Absatz 5 zur Dämmung für Armaturen anzuwenden?

  2. Was sind Armaturen im Sinne dieser Vorschrift?

  3. Welcher Innendurchmesser ist für die Bemessung der geforderten Dämmschichtdicke maßgebend?

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Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. § 14 Absatz 5 EnEV 2014 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) bestimmt eine grundsätzliche Pflicht zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei deren erstmaligem Einbau und bei deren Ersetzung. Zu den Details dieser grundsätzlichen Pflicht wird dort auf Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) verwiesen.

  2. Aus dem Sachzusammenhang zwischen der Regelung für Armaturen und derjenigen für "Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen", aus der Überschrift des § 14 EnEV 2014 sowie aus der Verwendung des Begriffs "Begrenzung der Wärmeabgabe" wird deutlich, dass die Anforderungen sich nicht auf jede Art von Armaturen beziehen, sondern in diesem Zusammenhang ausschließlich auf solche Armaturen, die zu den „"Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören. Auch sind nach dem bei Berechnungen nach der EnEV anzuwendenden technischen Regelwerk sowohl Pumpen als auch Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme keine Armaturen im Sinne dieser Vorschriften.

  3. Anlage 5 Nummer 1 EnEV 2014 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) bestimmt in Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 die Dämmschichtdicke in Abhängigkeit vom Innendurchmesser der jeweiligen Leitung oder der Armatur, in Tabelle 1 Zeilen 5 bis 7 werden weitere besondere Regelungen getroffen, die sich auf bestimmte Verlegungsorte oder bestimmte Bereiche bei den Rohrleitungen beziehen und zum Teil auf die grundsätzlichen Regelungen der Zeilen 1 bis 4 zurückverweisen.

  4. Für Armaturen stellt sich dabei generell die Frage, wie deren Innendurchmesser determiniert ist. Insbesondere ist zu fragen

    1. ob sich der Innendurchmesser aus demjenigen der angeschlossenen Rohrleitungen oder einem Maß der Armatur selbst bestimmt,

    2. wie der Innendurchmesser bei Armaturen bestimmt wird, an die Rohrleitungen unterschiedlichen Innendurchmessers angeschlossen werden können (z. B. Abzweigarmaturen), und

    3. inwieweit für die Dämmschichtdicke bei Armaturen Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 5 EnEV 2014 Anwendung findet, wonach "an Leitungsverbindungsstellen" die Hälfte der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dicke ausreichend ist.

  5. zu 4 a:
    Die Regelungen des § 14 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 5 EnEV 2014 wurden beim erstmaligen Erlass der Energieeinsparverordnung (in der EnEV 2002: § 12 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen)) weitgehend unverändert aus § 6 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) der früheren Heizungsanlagen-Verordnung übernommen. Allerdings wurde hierbei vom bisherigen Bezug der Anforderungen auf die Nennweite der Leitungen und Armaturen auf deren Innendurchmesser umgestellt, um die Dämmwirkung der Wände insbesondere nichtmetallischer Leitungen angemessen zu berücksichtigen. Die Nennweite von Armaturen ist eine definierte Eigenschaft der jeweiligen Armatur, der Innendurchmesser ist dies nicht ohne weiteres. Der Verordnungsgeber wollte bei der Umstellung auf den Innendurchmesser offenkundig nicht davon abrücken, dass sich die bei einer Armatur erforderliche Dämmschichtdicke aus einer Eigenschaft eben dieser Armatur selbst ableiten lässt. Zumal der wirtschaftlich überaus zweckmäßige Einsatz vorgefertigter Dämmschalen für Armaturen nicht behindert werden soll, muss sich die erforderliche Dämmschichtdicke unabhängig vom Innendurchmesser einer daran angeschlossenen Leitung bestimmen lassen. Deshalb ergibt sich die Dämmschichtdicke für eine Armatur grundsätzlich aus deren Innendurchmesser im Bereich des Anschlussflansches; es ist unerheblich, ob – z. B. bei Absperreinrichtungen – im Innern der Armatur an einzelnen Stellen größere Innendurchmesser auftreten.

    zu 4 b:
    Bei Armaturen mit unterschiedlichen Flanschen ist für die Dämmschichtdicke der größte an den Anschlussflanschen vorkommende Innendurchmesser maßgebend, zumal dieser die Größe der Armatur wesentlich beeinflusst.

    zu 4 c:
    Die Regelung in Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 5, wonach an Leitungsverbindungsstellen gegenüber der Leitung selbst auf die Hälfte verringerte Dämmschichtdicken ausreichend sind, soll einheitliche Außendurchmesser im Gesamtverlauf einer gedämmten Leitung ermöglichen. Würde jedoch abhängig vom Innendurchmesser eine durchgehend gleiche Dämmschichtdicke gefordert, so würden auf Grund der vergrößerten Durchmesser im Bereich von Flanschen, Muffen und ähnlichem außen Versprünge an der gedämmten Leitung auftreten, was zu unverhältnismäßigen Montageaufwendungen bei der Leitungsbefestigung führen würde. Eine von dieser Vorschrift abweichende Regelung für den Bereich der Flansche und Muffen, die Armaturen mit Leitungen oder anderen Armaturen verbinden, hätte keine sachliche Grundlage. An diesen Stellen ist demnach die Hälfte der ansonsten für die Armatur erforderlichen Dämmschichtdicke ausreichend. Viele Armaturen, wie z. B. Absperr- oder Abzweigventile, bestehen zu größten Teilen aus Rohrleitungsverbindungsstellen; diese Armaturen haben regelmäßig nur eine geringe Längenabmessung. Das vorgenannte Ziel eines einheitlichen Außendurchmessers im Zuge einer gedämmten Rohrleitung rechtfertigt es, für solche Armaturen nur die Hälfte der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dämmschichtdicke zu verlangen.

  6. Anlage 5 Nummer 2 EnEV 2014 enthält – getrennt für Wärmeverteilungs- und für Warmwasserleitungen – einige Ausnahmeregelungen von der grundsätzlichen Pflicht zur Wärmedämmung dieser Leitungen. Diese erstrecken sich auch auf die Armaturen.

  7. § 10 Absatz 2 EnEV 2014 begründet eine Nachrüstpflicht für bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen einschließlich der zugehörigen Armaturen. Die vorstehenden Ausführungen unter Nummer 5 gelten auch im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung. Allerdings stellt § 10 Absatz 5 EnEV 2014 von dieser Verpflichtung frei, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Hierbei bedarf es keiner Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV 2014, sondern die Unwirtschaftlichkeit ist vom Eigentümer selbst oder durch den von ihm beauftragten Fachplaner oder Handwerker festzustellen. Weil die Möglichkeit zur kostengünstigen nachträglichen Dämmung im Bereich von Armaturen wegen deren Einbausituation und wegen der Nichtverfügbarkeit vorgefertigter Dämmschalen für ältere Armaturen häufig eingeschränkt ist, könnte die Voraussetzung des Absatzes 5 im Bereich vorhandener Armaturen öfter gegeben sein.

  8. § 15 Absatz 4 EnEV 2014 enthält eine dem § 14 Absatz 5 vergleichbare Vorschrift in Bezug auf den erstmaligen Einbau oder die Ersetzung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen, die zu bestimmten Klima- und Lüftungsanlagen gehören. Auch diese Regelung schließt die dazu gehörigen Armaturen mit ein. Wegen der einheitlichen Anforderung an die Dämmschichtdicke (6 mm) nach Anlage 5 Nummer 1 Tabelle 1 Zeile 8 EnEV 2014 stellen sich bei dieser Vorschrift die unter 4) aufgeführten Fragen jedoch nicht.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format Dämmung von Armaturen - amtliche Auslegung XXI-1 zu § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 5 jeweils i. V. m. Anlage 5 EnEV 2014

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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