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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 21. Staffel, Nummer 3, zur EnEV 2014, § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) 6 Absatz 1

Anforderungen an die Luftdichtheit


Achtung: Diese Auslegung wurde ersetzt durch die
-> Auslegung der 24. Staffel, Nummer 1 aus dem Dez. 2017.

Leitsatz: Öffnungen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind, unterliegen nicht den Dichtheitsanforderungen der EnEV 2014. Bei Durchführung einer Dichtheitsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 EnEV 2014 dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden; verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

Frage: Nach § 6 Absatz 1 EnEV 2014 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (beispielsweise Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV 2014 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) genügen?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV 2014 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

  2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann bei derartigen Öffnungen/Einrichtungen die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.
    Bei Nutzung der Dichtheitsprüfung nach der DIN EN 13829 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 EnEV 2014 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes)) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Anforderungen an die Luftdichtheit - amtliche Auslegung zu § 6 Absatz 1 EnEV

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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