Energieausweis und EnEV 2009

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Fehlerhafte Dachdämmung durch mangelhafte Luftdichtheit nach Sanierung eines Reihenhauses 19.10.2015

EnEV 2014 Praxis: Was fragen Auftraggeber?

Fehlerhafte Dachdämmung durch mangelhafte Luftdichtheit nach Sanierung eines Reihenhauses

Collage: M. Tuschinski © Foto: Kara und marog-pixcells - beide Fotolia.com

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Praxisbeispiel:

Ein Eigentümer wohnt in einem Reihenendhaus aus dem Jahre 1979 und hat sein Dach 2013 neu dämmen und neue "Wärmefenster " einbauen lassen. Diese Arbeiten wurden nicht ordnungsgemäß ausgeführt: Es zieht in dem Reihenendhaus und es ist innen kälter als vorher. Die Ursache liegt - nach Meinung des Eigentümers - in der lückenhaften Luftdichtigkeit der sanierten Außenbauteile.

Ein eingeschalteter Gutachter hat dies auch bestätigt. Bei dem Besichtigungstermin stellte er auch fest, dass es keine Trennung zum Nachbardach gibt. Er behauptet allerdings, dass dies nicht notwendig sei, weil die darunter liegende Holzdecke (auf der früher die Asbest-Schindeln lagen) über alle Häuser hinweg geht. Seiner Meinung nach sei es nicht Aufgabe des Dachdeckers, sich darüber zu informieren.

Von Seiten der Innungskammer erfuhr der betroffene Eigentümer jedoch, dass der Dachdecker sehr wohl dafür verantwortlich sei, dass er die Energieeinsparverordnung (EnEV) einhält und dass sein Betrieb alles dafür Notwendige auch ausführt. Er hätte demnach bereits vor dem Beginn der Dämmarbeiten auch den Istzustand des Daches begutachten und sich nach den Örtlichkeiten richten müssen.

Frage: Wer ist für die Einhaltung der geltenden Normen der Energieeinsparung verantwortlich und was muss er dafür tun?

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Antwort vom 19.10.2015 von Rechtsanwalt Dominik Krause, Krause & Vogt - Rechtsanwälte, Bremen, www.kravo.de

1. Muss der Handwerker die EnEV einhalten?

Ausgangslage: Es wird unterstellt, dass der Dachdecker (Handwerker) mit Maßnahmen beauftragt wurde, die überhaupt den Anforderungen der EnEV 2014 unterliegen.

Anforderungen der EnEV 2014: Welche Anforderungen die Verordnung stellt, regelt insbesondere die Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) zur EnEV 2014 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen). Hierin ist beispielsweise auch festgelegt, dass die betroffenen Außenbauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen) Zeile 4a (Dachflächen einschließlich Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden), oberste Geschossdecken) der Anlage 3 zur EnEV 2014 einzuhalten haben, soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen, die gegen die Außenluft abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, vgl. Ziffer 4. (Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume) Satz 1 der Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) zur EnEV 2014.

Soweit die EnEV 2014 von einer baulichen Maßnahme berührt wird und deren Anforderungen einzuhalten sind, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit.

Wer ist verantwortlich nach EnEV 2014?
Seit der Novellierung der EnEV im Jahr 2009 ist nicht mehr nur der Bauherr der maßgebliche Verantwortliche, sondern im Rahmen seines jeweiligen Wirkungskreises auch derjenige, der im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden tätig wird, vgl. § 26 (Verantwortliche) Abs. 2 EnEV 2014. Handwerker und andere Unternehmer, die entsprechende Leistungen ausführen, sind zudem seit der EnEV 2009 verpflichtet, in einer so genannten Unternehmererklärung nach Abschluss ihrer Arbeiten zu bestätigen, dass die von erbrachten Leistungen den Anforderungen der EnEV entsprechen, vgl. § 26a (Private Nachweise) Abs. 1 EnEV 2014.

Die EnEV 2014 bestimmt also bereits die Verantwortlichkeit (auch) des Handwerkers. Sinn dieser Änderungen im Jahr 2009 war explizit, den Vollzug der EnEV zu stärken und die Durchsetzung der Anforderungen zu erleichtern, wie in der Begründung zur EnEV 2009 in Bundesrats-Drucksache 569/08, Seite 98 nachzulesen ist. Nach der EnEV ist also nicht nur der Bauherr verantwortlich, sondern daneben auch der Handwerker.

Die Antwort der Innungskammer ist daher grundsätzlich richtig.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Handwerker stellt ein Verstoß gegen die Anforderungen der EnEV 2014 zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 EnEV 2014. Wer die Änderungen an der Außenhülle eines Bestands-Gebäudes gemäß EnEV 2014 § 9 Abs. 1, Satz 1 vorsätzlich oder leichtfertig nicht wie gefordert ausführt, riskiert gemäß Energieeinsparungsgesetz EnEG 2013 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1, Nr. 1 bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

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2. Wer haftet für die Sanierungs-Fehler?

Was hat der Eigentümer mit dem Handwerker vereinbart?
In dem geschilderten Sachverhalt muss gleichwohl nicht zwangsläufig auch eine zivilrechtliche Haftung des Handwerkers gegeben sein. Aus diesem Grunde muss auch die Antwort des Gutachters nicht zwingend falsch sein.
Denn für die Frage, was der Handwerker für eine Leistung schuldete, kommt es in rechtlicher Hinsicht entscheidend darauf an, was vertraglich vereinbart war und worin genau die Ursache des Mangels, also der Zuglufterscheinung etc., liegt.

Was muss der Handwerker leisten?
Grundsätzlich muss der Handwerker alles Erforderliche tun, um ein technisch einwandfreies Werk abzuliefern. Hierzu gehört - auch ohne eine besondere Vereinbarung - zunächst die Einhaltung des aktuellen technischen Standards, also der so genannten allgemein anerkannten Regeln der Technik. Darüber hinaus schuldet der Handwerker - auch ohne besondere Vereinbarung - die Einhaltung bestehender öffentlich-rechtlicher Anforderungen an eine Baumaßnahme. Hierzu gehört auch die Erfüllung der Anforderungen der EnEV 2014.

Der Handwerker wäre also grundsätzlich haftbar zu machen, wenn seine Leistungen der EnEV 2014 nicht entsprechen. Dies betrifft zunächst einmal die Leistungen, die er tatsächlich ausgeführt hat.

Hat der Handwerker die Bedenkenhinweispflicht verletzt?

Selbst wenn die Mangelfolgen (Zugluft usw.) nicht mit den eigenen Leistungen des Handwerkers zusammenhängen, weil sie durch ein Bauteil verursacht werden, dass der Handwerker (gar) nicht angerührt hat und auch nicht anrühren sollte, muss das nicht bedeuten, dass die Leistung mangelfrei ist. Denn der Handwerker hat eine so genannte Bedenkenhinweispflicht.

Kann er vor oder während der Ausführung seiner Leistung bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen zu nachteiligen Folgen führen, ist er nach der Rechtsprechung grundsätzlich dazu verpflichtet, auf diese Bedenken hinzuweisen und den Bauherrn über mögliche Folgen aufzuklären. Der Bauherr muss die Chance haben, sich dann ggf. trotz dieser Bedenken für die Fortsetzung der Arbeiten zu entscheiden.

Ob der Handwerker in jenem Fall tatsächlich diese Bedenkenhinweispflicht verletzt hat. lässt sich allein anhand der vorliegenden Angaben nicht beurteilen. Die Rechtsprechung ist allerdings relativ streng, was die Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht betrifft.

Dass den Handwerker daher keine Verantwortung trifft, wie der Gutachter zu meinen scheint, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nach den vorliegenden Informationen eher unwahrscheinlich.

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