Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis im Jahr 2015 ausstellen für neu erbautes Wohnhaus mit Bauantrag unter EnEV 2009

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Kurzinfo:
Ein Architekt hat den Bau eines neuen Wohngebäudes geplant. Der Bauherr hatte den Bauantrag im November 2013 eingereicht und die Baubehörde hatte das Bauvorhaben im April 2014 genehmigt. Den Nachweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) hatte der Architekt auf der Grundlage der EnEV 2009 geführt. Inzwischen ist das Haus fertig errichtet. Doch inzwischen gilt seit dem 1. Mai 2014 die neue EnEV 2014 sowie die Pflicht der Energieausweis-Registrierung. Es stellt sich die Frage ob der Architekt den Energieausweis für das fertig gestellte Wohnhaus auf der Grundlage der EnEV 2009 oder EnEV 2014 ausstellen soll, bzw. ohne oder mit Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) , Berlin.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, 2009, Energieeinsparverordnung, Energieausweis, EnEV-Nachweis, nachweisen, ausstellen, erstellen, Wohnhaus, Wohngebäude, Haus, Neubau, neu, erbauen, errichten, planen, bauen, Registriernummer, Nummer, Registrierung, Deutsches, Institut, Bautechnik, DIBt, Übergang, Vorschriften, Übergangsvorschriften

Auftrag: in Architekt hat die Errichtung eines neuen Wohnhauses geplant.
Er hatte auch den EnEV-Nachweis für die Baugenehmigung geführt und soll nun, nach der Fertigstellung des Wohngebäudes, auch den Energieausweis ausstellen.

Praxis: Es handelt sich um ein neu errichtetes Wohngebäude. Für dieses Neubauvorhaben hat der Bauherr den Bauantrag im November 2013 bei der Baubehörde eingereicht. Die Behörde hat die Baugenehmigung am 15. April 2014 erteilt. Die Planung und den EnEV-Nachweis hat der Architekt auf Grundlage der EnEV 2009 geführt.
Nun ist das Bauvorhaben fertig gestellt und er beabsichtigt dem Bauherrn auch den Energieausweis auf der Grundlage des fertig erbauten Hauses auszustellen.

Probleme: Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
Für das Wohnhaus wurde der Bauantrag zwar zur Zeit der EnEV 2009 beantragt, doch die Fertigstellung erfolgte zur Zeit der EnEV 2014.
Die neue Verordnung (EnEV 2014) fordert im neuen § 26c (Registriernummern), dass alle Aussteller für ihre neu ausgestellten Energieausweisen eine Registriernummer beantragen und diese in das Formular des Energieausweises entsprechend eintragen.
Die Energieberater-Software, die der Architekt zur Ausstellung von Energieausweisen nutzt bietet eine Registrierung beim DIBt nur für Berechnungen nach EnEV 2014 an.

Fragen: Aufgrund welcher EnEV-Fassung sollte der Architekt den Energieausweis für das fertiggestellte Wohnhaus ausstellen? Wenn der Energieausweis auf der Grundlage der EnEV 2009 ausgestellt wird, muss der Architekt keine Registriernummer beantragen und im Ausweis eintragen?

Antwort: 30.05.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Energieausweis im Jahr 2015 ausstellen für neu erbautes Wohnhaus mit Bauantrag unter EnEV 2009

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