Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 1, zur EnEV 2014, § 17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz 3 Satz 1

Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude


Leitsatz: Energieausweise sind für Gebäude auszustellen. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nur in Betracht, wenn diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung nach § 22 EnEV 2014 getrennt behandelt werden müssen.

Frage: Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:

  1. Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2014 müssen Energieausweise für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 17 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2014 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils
    Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des § 22 EnEV 2014 materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.

  2. Für die Ausstellung von Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 17 Absatz 3 EnEV 2014 zu verstehen ist. Was ein Gebäude ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes „Gebäude“ sowie der Anforderung an Beheizung und Kühlung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2014. Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.

  3. Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:

    1. Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht
      selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2014.
      Während Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV 2014 ermöglicht, dass bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen des § 3 EnEV 2014 wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt
      Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2014 fest, dass die Vorschriften des Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.

    2. Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die
      Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.

    3. Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format Auslegung XX-1 zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2013 (Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude)

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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