Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014, EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Neuen Betriebsbau planen auf bestehendem Betriebsgelände und beheizt durch bestehendes Wärmenetz: Neubau oder eine Erweiterung im Bestand?

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Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur begleitet die Planung eines neuen Betriebsgebäudes und soll auch die Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) führen. Das Gebäude besteht aus zwei raumlufttechnisch verbundenen Hallenbereichen und einem kleinen Büroanbau Netto-Grundfläche von ca. 100 m². Der Büroanbau ist über zwei Türen mit der Halle verbunden. Die bestehende Heizzentrale auf dem Betriebsgelände soll auch den Neubau versorgen. Wenn der Planer dieses Bauvorhaben im Rahmen des baurechtlichen Nachweises nach EnEV 2014 als Neubau beurteilt und den vorhandenen, Wärmeerzeuger berücksichtigt, kann er den maximal zulässigen Primärenergiebedarf nur mit unvertretbar hohem Aufwand nachweisen. Dieses liegt auch an den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes 2011, die der Neubau auch erfüllen müsste. Kann man den Neubau im Sinne der EnEV als Erweiterung betrachten?

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Industriebau, Betriebsgebäude, Halle, Produktionshalle, Bürogebäude, Büroanbau, Heizzentrale, Betriebsgelände, Neubau, neu, zu errichtendes, Gebäude, EnEV-Nachweis, Nachweis, Ausnahme, Befreiung, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Erweiterung, Anbau

Auftrag: Ein Diplomingenieur begleitet die Planung eines neuen Betriebsgebäudes und soll auch den Energieausweis als EnEV-Nachweis ausstellen sowie ggf. auch die Nachweise nach dem Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) führen.

Praxis: Eine Firma plant auf Ihrem Betriebsgelände ein neues Gebäude (NWG) mit einer Netto-Grundfläche (NGF) von 3.600 Quadratmetern (m²). Das Gebäude besteht im Wesentlichen aus zwei Hallenbereichen (Hochregallager und Kommissionier-Bereich) sowie einem kleinen Büroanbau. Die Netto-Grundfläche des Büroanbaus beträgt ca. 100 m². Die Hallenbereiche stellen einen raumlufttechnischen Verbund dar. Der Büroanbau ist über zwei Türen mit der Halle verbunden.
Das neue Gebäude wird an ein bestehendes Gebäude angebaut. Der Neubau ist geringfügig größer als das Bestandsgebäude. Sie sind über eine Tür miteinander verbunden. Es wird kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut. Die bestehende Heizzentrale auf dem Betriebsgelände dient auch zur Wärmeversorgung des Neubaus.

Probleme:

Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014
• Neubau: Die EnEV 2014 regelt die Anforderungen an neu errichtete Nichtwohngebäude im § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude). Diese betreffen:
o den Jahres-Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik,
o den Wärmeschutz der Gebäudehülle,
o den sommerlichen Wärmeschutz des Gebäudes.
• Bestandserweiterung: Für großflächige Erweiterungen im Bestand, bei denen kein neuer Wärmeerzeuger installiert wird regelt die Verordnung die Anforderungen im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 4. Diese betreffen:
o den Wärmeschutz der Außenbauteile – sie müssen lediglich die Anforderungen der EnEV im Bestand erfüllen, wie sie in der Anlage 3 (Anforderungen an Außenbauteile im Bestand) geregelt sind,
o den sommerlichen Wärmeschutz.

Das Problem: Wenn der Planer dieses Bauvorhaben im Rahmen des baurechtlichen Nachweises nach EnEV 2014 als Neubau beurteilt und den vorhandenen, konventionellen Wärmeerzeuger berücksichtigt, kann er den maximal zulässigen Primärenergiebedarf anhand des Referenzgebäudes nur mit unvertretbar hohem Aufwand nachweisen.
Dieses liegt auch an den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011), die der Neubau auch erfüllen müsste.

Fragen: Kann der Neubau im Sinne der EnEV 2014 als Bestandserweiterung betrachtet werden? Greift in diesem Fall auch die Nutzungspflicht nach dem EEWärmeG 2011?

Antwort: 29.08.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart