Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014, EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Sanierung Nichtwohngebäude mit großem Anbau
und neuem, gemeinsamen Wärmeerzeuger:
Nachweis nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011

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Kurzinfo:
Eine Diplom-Bauingenieurin soll den EnEV-Nachweis für folgende Baumaßnahmen führen: Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird nach einem Brand größtenteils (ca. 70%) abgerissen und wird nun neu aufgebaut. Der erhaltene Teil des Gebäudes wird saniert. Das gesamte Gebäude erhält einen neuen Wärmeerzeuger. Die Planerin soll für das gesamte Gebäude auch den Energieausweis nach EnEV 2014 ausstellen. Es stellt sich auch die Frage, ob in diesem Fall für den großflächigen Anbau auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) greift.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand, Altbau, Nichtwohnbau, Nichtwohngebäude, Industriebau, Betriebsgebäude, Büro, Bürotrakt, Bürogebäude, Verbrauchermarkt, Kaufhaus, Laden, Einkaufskomplex, §, 9, Erweiterung, Anbau, Wärmeerzeuger, neu, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, Nutzungspflicht, erneuerbar, Energie, Nachweis, EnEV-Nachweis, Energieausweis,

Auftrag: Eine Diplom-Bauingenieurin hat den Auftrag erhalten die geforderten EnEV-Nachweise für folgende Baumaßnahmen zu führen: Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird nach einem Brand größtenteils (ca. 70%) abgerissen und wird nun neu aufgebaut. Der erhaltene Teil des Gebäudes wird saniert. Desgleichen soll die Planerin für das gesamte Gebäude den Energieausweis nach EnEV 2014 ausstellen, sowie ggf. auch die Nachweise nach dem EEWärmeG 2011.

Praxis: Ein bestehendes Betriebsgebäude wird nach einem Brand im Bereich der ehemaligen Produktionshalle (ca. 70 Prozent des ehemaligen Baus) bis auf die Bodenplatte abgerissen. Auf diese Bodenplatte und Gründung wird ein neuer Verbrauchermarkt errichtet mit einer Nutzfläche von über 1.000 Quadratmetern (m²).
Der Sozialtrakt (ca. 30 Prozent des Bestandsgebäudes) bleibt komplett erhalten. Er wird energetisch saniert und soll Büroflächen umfassen. Der Bestand und Neubau erhalten einen gemeinsamen, neuen Wärmeerzeuger.

Probleme:

EnEV 2014: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt die Anforderungen im Bestand wenn Außenbauteile der Gebäudehülle geändert werden oder wenn die beheizte oder gekühlte Nutzfläche durch Anbau oder Ausbau erweitert wird.
Bei Anbauten unterscheidet die Verordnung ob anlässlich der Baumaßnahmen auch ein neuer Wärmeerzeuger installiert wird.
Im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) regelt die EnEV 2014 sowohl die Anforderungen also auch welche Nachweise jeweils erforderlich sind. Es stellt sich die Frage, ob das sanierte Bestandsgebäude im vorliegenden Praxisfall nach § 9 (1) – als Sanierung der Gebäudehülle - und der neue Aufbau auf der bestehenden Bodenplatte nach § 9 (5) – als Anbau an das Bestandsgebäude - getrennt voneinander nachzuweisen sind, oder ob man das gesamte Gebäude nach der 140-Prozent-Regel nachweisen kann.

EEWärmeG 2011: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) richtet sich primär an Bauherrn von Neubauten. Allerdings greift das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auch bei großen Anbauten im Bestand.

Fragen: Wie ist der Nachweis für die Sanierung des Bestandsgebäudes und für den großflächigen Anbau, bzw. Neubau auf der bestehenden Bodenplatte zu führen? Wie wird der Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt? Greifen in diesem Fall auch die Anforderungen des EEWärmeG 2011?
 

Antwort: 19.08.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Sanierung Nichtwohngebäude mit großem Anbau und neuem, gemeinsamen Wärmeerzeuger: Nachweis nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011

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