Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog EnEV-Nachweis für Flachdachsanierung Einkaufsmarkt

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Kurzinfo:
Ein Bauingenieur plant die Flachdachsanierung eines Einkaufsmarktes Baujahr 1982. Dabei soll auch die Wärmedämmung ergänzt oder erneuert werden. Brennbare Dämmstoffe sind aufgrund der Dachflächengröße nicht zulässig. Eine Ausnahme mit Hinweis auf die Industriebaurichtlinie lehnt die Feuerwehr und das Bauamt ab. Zur Ausführung kommen soll eine druckfeste Steinwolldämmung. Die Dachdichtung soll im Hinblick auf spätere Reparaturmöglichkeiten als bituminöse Abdichtung ausgeführt werden. Die mögliche Dicke der Mineralfaserdämmung bestimmt sich aus statischen Gründen so zu 18 cm. Der zu erreichende U-Wert nach Anlage 3 für Gebäude mit Innentemperaturen von höchstens 0,20 (W/m²K) kann somit nicht erreicht werden. Es stellt sich die Frage wie der Bauingenieur die Flachdachsanierung planen kann.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Anlage, 3, Außenbauteil, Dach, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Einkaufsmarkt, Supermarkt, Laden, Sanierung, sanieren, Flachdach, Dach, Dachsanierung, Dichtung, Dacheindichtung, Wärmeschutz, Wärmedämmung, Dämmung, Dämmstoff, brennbar, Feuerwehr, Bauamt, Ausnahme, Steinwolldämmung, Befreiung, befreien, Dämmmaßnahme, Folie, Foliendichtung, Mineralfaser, Mineralfaserdämmung, Kunststoff, Abdichtung, Kunststoffabdichtung, Dämmstoffstärke, Dämmschicht, Dämmstoffdicke, unbillig, Härte, Wärmeleitfähigkeitsgruppe, WLG037, WLG, Dachdeckung, Dachraum, Bauteil, Außenbauteil, Wärmeschutzverordnung, WärmeschutzVO, WSchVO, 1982, 1984, Inkrafttreten, Regeln, der, Technik,  Aufrechterhalten, aufrecht, erhalten, energetische, Qualität

Auftrag: Ein Bauingenieur hat den Auftrag erhalten für die Sanierung des Flachdaches eines Supermarktes den Energie-Nachweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) – EnEV-Nachweis - zu führen.

Praxis: In diesem Praxisfall handelt es sich um einen Einkaufsmarkt.
Das Gebäude wurde im Jahr 1982 errichtet und 1996 baulich erweitert. Nun soll das Flachdach saniert werden.
Im Zuge der Erneuerung der Dacheindichtung soll auch die Wärmedämmung ergänzt oder erneuert werden. Hierzu wurden zahlreiche Varianten untersucht. Brennbare Dämmstoffe sind aufgrund der Dachflächengröße nicht zulässig. Eine diesbezügliche Ausnahme mit Hinweis auf die Industriebaurichtlinie lehnt die Feuerwehr und das Bauamt ab. Zur Ausführung kommen soll eine druckfeste Steinwolldämmung. Die Dachdichtung soll im Hinblick auf spätere Reparaturmöglichkeiten als bituminöse Abdichtung ausgeführt werden. Die mögliche Dicke der Mineralfaserdämmung bestimmt sich aus statischen Gründen so zu 18 cm. Der zu erreichende U-Wert nach Anlage 3 für Gebäude mit Innentemperaturen von höchstens 0,20 (W/m²K) kann somit nicht erreicht werden.

Probleme: Aus der Sicht des Fragestellers ergeben sich zunächst zwei mögliche Wege der EnEV 2014 zu genügen:

  • Eine Befreiung von den Anforderungen der EnEV beantragen (§ 25 Befreiungen). Als Begründung würde der Planer nachweisen, dass die Dämmmaßnahmen im vorliegenden Fall einen unangemessenen Aufwand darstellen. Allerdings will der Eigentümer dennoch Maßnahmen durchführen,
    da dies zwischen ihm und dem Mieter vereinbart worden ist.

  • Änderung der geplanten neuen Dacheindichtung:
    Einbau einer Folieneindichtung anstelle einer zweilagigen bituminösen Abdichtung. Für die Standsicherheit könnte man damit genügend Lastreserve erzielen um die nötigen 20 cm Mineralfaserdämmung einzubauen um der Anlage 3 Tab. 1 Zeile 4b zu genügen. Der Bauherr möchte jedoch keine Kunststoffabdichtung, da erfahrungsgemäß nach einigen Jahren keine funktionierenden Reparaturen mehr möglich sind.
    Die EnEV 2014 bietet in der Anlage 3 (Anforderungen an Außenbauteile) Absatz 4 (Dachflächen) die Möglichkeit des Einbaus der höchstmöglichen Dämmstoffstärke sofern diese aus technischen Gründen (beispielsweise Statik) begrenzt sind.
    Die EnEV 2014 legt jedoch in diesem Fall den höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizient von 0,035 W/mK fest. Eine druckfeste nicht brennbare Dämmung ist nach Kenntnis des Fragestellers jedoch nicht verfügbar.

Fragen: Sind folgende Annahmen des Fragestellers sachlich korrekt und zulässig:

  1. Die bauseitig favorisierte Lösung erfüllt weder die Anforderungen der EnEV 2014, Anlage 3 Tabelle 1, noch die in der Anlage 3 formulierten Ausnahmen. Mit der geplanten Variante werden jedoch die Ziele des Verordnungsgebers erfüllt.

  2. Grundsätzlich könnte der Bauherr bei der Baubehörde auch eine Ausnahme beantragen, dieses wird jedoch nicht angestrebt. Stattdessen würde unser Fragesteller die Zielsetzung der Verordnung in Anlage 3 mit 18 cm Wärmeleitfähigkeitsgruppe WLG037 als erfüllt ansehen. Es wäre die aus seiner Sicht die statisch höchstmögliche Dämmstoffdicke mit bester WLG, die als nichtbrennbare Wärmedämmung zu erhalten ist.

Antwort: 30.06.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format EnEV-Nachweis für Flachdachsanierung Einkaufsmarkt

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